Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Entwicklung Mitte 2022 abgeschlossen sein. Danach braucht es aber noch genügend Zeit für die Einführung von NewVOSTRA, für welche ebenfalls ca. ein halbes Jahr zu veranschlagen ist.
Zu bedenken ist auch, dass das alte VOSTRA nach dem Inkrafttreten nicht mehr weiter benutzt werden kann. Alle Daten des alten VOSTRA müssen bei Aufschaltung des neuen Systems migriert werden. Dies benötigt entsprechend Zeit und Entwickler-Ressourcen. Damit für eine solch fundamentale Ablösung genügend Kapazitäten für allfällige Fehlerbehebung und Support zur Verfügung stehen, wurde absichtlich nicht der 1. Januar als Stichtag gewählt (im Informatik Service Center EJPD, welche die Ablösung betreut, sind grosse Systemablösungen in der Zeit von Mitte Dezember bis Mitte Januar untersagt).
Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat zeitgleich mit der Genehmigung der StReV auch über die Inkraftsetzung von StReG und StReV entscheiden wird.
Aufgrund des Verzichts auf die Umsetzung von Artikel 65 StReG wird es 2023 zu einer Teilinkraftsetzung des StReG kommen (vgl. die Ausführungen oben in Kapitel 2.7). Dem Parlament wird bei erster Gelegenheit beantragt werden, Artikel 65 StReG formell aufzuheben.
2.9 Anhänge
2.9.1 Anhang 1: Identifizierende Angaben zur Person
In Anhang 1 E-StReV werden in der ersten Spalte die Daten gelistet, die bei identifizierenden Angaben zu erfassen sind (siehe dazu die Ausführungen oben zu Art. 15 E-StReV).
Ferner wird aus der zweiten Spalte ersichtlich, welche Systemdaten bei identifizierenden Angaben eine Rolle spielen (vgl. dazu die Ausführungen oben zu Art. 24 Bst. a sowie Art. 47 E-StReV).
Die dritte und vierte Spalte nimmt Bezug auf die Unterschiede zwischen den in der Online-Ansicht und den im gedruckten Auszug verfügbaren Daten von identifizierenden Angaben (dazu die Ausführungen oben zu Art. 45 Abs. 1 E-StReV).
2.9.2 Anhang 2: Grundurteile
In Anhang 2 E-StReV werden in der ersten Spalte die Daten gelistet, die bei Grundurteilen zu erfassen sind (siehe dazu die Ausführungen oben zu Art. 21 E-StReV).
Ferner wird aus der zweiten Spalte ersichtlich, welche Systemdaten bei Grundurteilen eine Rolle spielen (vgl. dazu die Ausführungen oben zu Art. 24 Bst. b sowie Art. 47 E-StReV).
Die dritte und vierte Spalte nimmt Bezug auf die Unterschiede zwischen den in der Online-Ansicht und den im gedruckten Auszug verfügbaren Daten von Grundurteilen (dazu die Ausführungen oben zu Art. 45 Abs. 1 E-StReV).