Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
bare Auszüge wie die Schweiz ausstellen, oder dass diese im entsprechenden Staat nur von privater Stelle ausgegeben werden).
− 30. Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019145 (FINIV): In Arti-
kel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 E-FINIV wird geregelt, welche Auszüge vorgelegt werden müssen. Es wird präzisiert, dass ein «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» beizulegen ist. Ferner wird präzisiert, dass bei Personen mit «Wohnsitz im Ausland» eine entsprechende ausländische Bestätigung vorzulegen ist; dies alles gilt auch für den in der Norm bereits erwähnten Betreibungsregisterauszug (dabei kann es vorkommen, dass die betreffenden Staaten selber vergleichbare Auszüge wie die Schweiz ausstellen, oder dass diese im entsprechenden Staat nur von privater Stelle ausgegeben werden).
− 31. Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005146 (AVO): Das in Artikel
185 Buchstabe b AVO erwähnte Erfordernis für die Zulassung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlerinnen, dass der betreffende «Eintrag im Strafregister … gelöscht» sein muss, bezieht sich auf das strafregisterrechtliche Institut der «Löschung», welche es seit 2007 nicht mehr gibt. Diese Löschung hatte früher die Wirkung, dass der betreffende Eintrag nicht mehr im Privatauszug erschienen ist. Die neue Formulierung stellt somit eine blosse Umformulierung der bisher geltenden Logik dar. Zusätzlich wird klargestellt, dass bei Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht der Privatauszug, sondern die «entsprechende ausländische Bestätigung» keine (mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit unvereinbaren) Verurteilungen enthalten darf.
Mit der Anpassung von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe i E-AVO wird lediglich die neu gebräuchliche Bezeichnung für das «Strafregister-Informationssystem VOSTRA» verwendet.
Als Erinnerungshilfe an die zuständigen Instanzen sei darauf hingewiesen, dass auf Bundesebene zusätzlich auch noch die nachfolgend genannten Verordnungen angepasst werden müssten, die nicht vom Bundesrat verabschiedet werden und
folglich auch nicht Bestandteil dieses Gesetzgebungsprojektes bilden. Bei diesen
Verordnungen geht es nur um die Anpassung von Bezeichnungen, womit dies auch durch die Bundeskanzlei erfolgen könnte (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004147).
− Verordnung des UVEK vom 13. Februar 2008148 über die Flugplatzleiterin
oder den Flugplatzleiter (Flugplatzleiterverordnung): In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Flugplatzleiterverordnung ist der Ausdruck «Auszug aus dem schweizerischen Strafregister» zu ersetzen durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA».
145SR 954.11
146SR 961.011
147SR 170.512