Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Dienstleistungen einen Strafregisterauszug der geschäftsführenden Personen einreichen und eine Erklärung abgeben müssen, dass die mit den Dienstleistungen betrauten Personen bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses jährlich entsprechend überprüft werden (vgl. Art. 20b Abs. 1 Bst. c PAVO). Mit anderen Worten: Die Überprüfung von Betreuungspersonen war weitgehend eine Angelegenheit der beteiligten privaten Institutionen. Da die Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörden neu über ein behördliches Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2 und damit über eine viel bessere Informationsbasis verfügen, ist es nur richtig, dass die VOSTRA-Leumundsprüfung künftig nur noch durch die zuständigen Behörden erfolgen. Dies entlastet die betroffenen Institutionen von der für sie teuren und aufwendigen Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen. Aus diesem Grund kann auch Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe c PAVO ersatzlos gestrichen werden.

− 10. Geometerverordnung vom 21. Mai 2008124 (GeomV): In Artikel 17

Buchstabe c E-GeomV darf die Negativbedingung für die Registrierung im Geometerregister nicht auf die «Entfernung» eines Eintrags aus VOSTRA Bezug nehmen, sondern es muss auf das «Nichterscheinen im Privatauszug» abgestellt werden (da nur der Privatauszug für die zuständigen Behörden verifizierbar ist). Auch in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c E-GeomV wird präzisiert, dass dem Gesuch ein «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» beizulegen ist.

− 11. Verordnung vom 10. November 1999125 über die berufsmässige Ver-

mittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft: Die Informationsvermittlung läuft in diesem Bereich über den «Privatauszug». In den erwähnten zwei Bestimmungen muss der korrekte Auszug benannt werden.

− 12. Verordnung vom 24. Oktober 1979126 über die Militärstrafrechtspflege

(MStV): In Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 E-MStV wurde korrigiert, dass die Meldung von Urteilsdispositiven der Militärjustiz nicht an die registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz erfolgen muss, sondern – wie seit mehreren Jahren schon so praktiziert – an die KOST-Militär, welche beim Oberauditorat angesiedelt ist und für die Erfassung dieser Urteile in VOSTRA zuständig ist.

− 13. DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004127: In Artikel 2a Buch-

stabe d E-DNA-Profil-Verordnung wird präzisiert, dass die Geschäftsführenden von Prüflaboren dem Gesuch um Anerkennung einen «Privatauszug» beizulegen haben.

124 SR 211.432.261 125 SR 221.218.2

126 SR 322.2

127 SR 363.1