Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

geln. Aufgrund der neuen rechtlichen Ausgangslage soll der Umgang mit Strafregisterauszügen in der PAVO etwas detaillierter normiert und vereinheitlicht werden:

Soweit der Behördenauszug 2 (B2) neu als Informationsmittel zur Verfügung steht, ist in der PAVO nun auch eine entsprechende Überprüfungspflicht vorgesehen (vgl. Art. 7, 10 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 4, 19 Abs. 4, 20b Abs. 3, 20c Abs. 3 und 20e Abs. 3 E-PAVO). Damit die zuständigen Behörden diese Pflicht auch ausüben können, müssen sie bei einer institutionellen Betreuung über Verzeichnisse aller Mitarbeitenden verfügen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c, Art. 17 Abs. 3 und Art. 20d Abs. 3a E-PAVO) und über einen Wechsel dieser Personen umgehend informiert werden (vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 20b Abs. 1 Bst. b sowie Art. 20c Abs. 2 Bst. b E-PAVO).

− Bei der Familienpflege erfolgt die B2-Überprüfung der Pflegeeltern wäh-

rend der Abklärungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (vgl. Art. 7 zweiter Satz E-PAVO) und danach mindestens jährlich im Rahmen der behördlichen Aufsichtspflicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 PAVO i.V.m. Abs. 2 zweiter Satz E-PAVO). Gleiches gilt für die Tagespflege, da Artikel 12 E-PAVO auf die Bestimmungen zur Familienpflege – neu auch auf Artikel 7 E-PAVO – verweist.

− Bei der Heimpflege erfolgt die B2-Überprüfung der Leitung und der Mit-

arbeitenden von Einrichtungen bei der Bewilligungserteilung (vgl. Art. 15 Abs. 2 E-PAVO), bei der Meldung eines Wechsels (vgl. Art. 18 Abs. 4 E-PAVO) sowie mindestens jährlich im Rahmen der Aufsichtspflicht (vgl. Art. 19 Abs. 4 E-PAVO).

− Bei Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege erfolgt die B2-

Überprüfung der geschäftsführenden und mit den Dienstleistungen betrauten Personen ebenfalls anlässlich der Erstanmeldung (vgl. Art. 20b Abs. 3 E-PAVO), bei Meldung eines Wechsels (vgl. Art. 20c Abs. 3 E-PAVO) sowie mindestens jährlich im Rahmen der Aufsichtspflicht (vgl. Art. 20e Abs. 3 E-PAVO).

Im Bereich der Familienpflege wurde den zuständigen Behörden überdies das Recht eingeräumt, über Personen, die mit den Pflegeeltern im gleichen Haushalt leben, einen Privatauszug einzuholen (vgl. Art. 7 dritter Satz und Art. 10 dritter Satz E-PAVO). Eine solche Überprüfung eines erweiterten Personenkreises ist nur in Ausnahmefällen nötig (z.B. wenn weitere Erwachsene im Haushalt der Pflegeeltern leben). Deshalb soll die Behörde selber entscheiden können, wann sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (Kann-Bestimmung). Da es sich nicht um «Betreuungspersonen» handelt, ist die Leumundsprüfung mittels Behördenauszug 2 nicht möglich (vgl. Art. 51 Bst. c StReG). Die Einholung eines Sonderprivatauszugs ist nicht möglich, da dieser Auszug zweckgebunden ist und nur für Personen verlangt werden kann, welche eine «berufliche oder organisiert ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen» ausüben (vgl. Art. 55 StReG).

Bisher war einzig für die in Abschnitt 4a der PAVO geregelten «Dienstleistungsangebote in der Familienpflege» vorgesehen, dass die Anbieter solcher