Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− Verordnung des UVEK vom 27. November 2009149 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE): In Artikel 15

Absatz 1 VTE ist der Ausdruck «Auszug aus dem automatisierten Strafregister» zu ersetzen durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA».

− Verordnung des EJPD vom 7. November 2018150 über Spielbanken (Spiel-

bankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD) In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a SPBV-EJPD ist der Ausdruck «Auszug aus dem Strafregister» zu ersetzen durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA».

− Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 14. No-

vember 2008151 über den elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich

zugänglichen Daten (Datenverordnung RAB, DV-RAB): In Ziff. 1.2 und 2.4 des Anhangs der DV-RAB (wo es um Daten aus «eingereichten Unterlagen» geht) ist der Ausdruck «Auszug aus dem Zentralstrafregister» zu ersetzen durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA». Trotz des bereits heute geltenden schriftlichen Zugangsrechts der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zum Behördenauszug nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j VOSTRA-V müssen Gesuchsteller bis dato immer noch selber einen Privatauszug beibringen. Die RAB wird mit Blick auf das neue Online-Zugangsrechts zum Behördenauszug 3 nach Artikel 47 Buchstabe d StReG ihre Praxis überdenken und gegebenenfalls selber eine Verordnungsänderung vornehmen.

Bereits auf dem neusten Stand sind folgende Verordnungen:

− Verordnung vom 21. Juni 2013152 über das Nationale Zentralbüro Interpol

Bern (Interpol-Verordnung): Der referierende Hinweis auf VOSTRA in Artikel 9 Interpolverordnung verwendet bereits die neuste Ausdrucksweise.

− Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016153 (BüV): In Artikel 4 Absätze 2

und 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 BüV wird bereits die neuste Ausdrucksweise verwendet.

Art. 64 Inkrafttreten

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens von StReG und StReV ist gemäss aktueller Planung auf Anfang 2023 vorgesehen. Ob es dabei bleibt, kann erst gesagt werden, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist und im Zuge dieser Verordnungsanpassungen keine fundamentalen Rechtsänderungen beschlossen werden, welche neue Anpassungen auf Datenbankebene bedingen.

Wie bereits mehrfach erwähnt, sind die Rechtsänderungen im Strafregisterrecht mit einem Neubau der Datenbank verbunden. Nach jetzigem Kenntnisstand dürfte die

149 SR 742.141.21 150 SR 935.511.1 151 SR 221.302.32

152 SR 366.1

153 SR 141.01