Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

2.9.9 Anhang 9: Berechtigung zum Bearbeiten von identifizierenden Angaben

Siehe vorne Artikel 7 E-StReV.

2.9.10 Anhang 10: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Siehe dazu die Ausführungen zu Artikel 63 E-StReV.

2.10 Zum Koordinationsbedarf

Das Parlament hat am 25. September 2020 das neue Datenschutzgesetz154 (nDSG) verabschiedet. Dort ist die Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke neu in Artikel 39 nDSG geregelt. Artikel 14 Absatz 1 E-StReV müsste daher unter Geltung des nDSG wie folgt lauten: «Die Bearbeitung von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 (FN: SR 235.1) über den Datenschutz».

Zurzeit wird auch die Verordnung vom 14. Juni 1993155 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) einer Totalrevision unterzogen (nachfolgend «nVDSG» genannt). Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 den entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die detaillierten Koordinationsbestimmungen zwischen StReV und nVDSG können erst formuliert werden, wenn die nVDSG verabschiedet worden ist. Die Totalrevision wird Einfluss auf folgende Bestimmungen der StReV haben:

− Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a E-StReV: Diese Norm verweist in Bezug auf

die «Datensicherheit» global auf die Bestimmungen der VDSG. Hier ist nach Inkrafttreten der totalrevidierten VDSG die neue Datenschutzverordnung zu zitieren.

− Artikel 13 Absatz 1 E-StReV: Diese Norm verweist in Bezug auf die «daten-

schutzrechtliche Protokollierung» auf Artikel 10 VDSG. Hier ist nach Inkrafttreten der totalrevidierten VDSG die entsprechende Bestimmung der neuen Datenschutzverordnung zu zitieren; aktuell ist dies Art. 3 nVDSG).

Aktuell sehen wir keinen weiteren Koordinationsbedarf.

154 BBl 2020 7639.

155 SR 235.11