Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Für die Interpretation einer bestimmten Identität kann es sinnvoll sein zu wissen, woher die Informationen stammen bzw. anhand welcher Unterlagen eine Person identifiziert worden ist (etwa ob die wesentlichen Attribute deckungsgleich sind mit den Angaben aus einem Pass, einer Geburtsurkunde, einer anderen Datenbank oder einem Urteilsrubrum). Wenn in VOSTRA mehrere Identitäten geführt werden, wird anhand solcher Herkunftsnachweise die Interpretation der voneinander abweichenden Datensätze erleichtert. Da solche Herkunftsnachweise aber in den Systemen, die ihre Daten an VOSTRA liefern, noch nicht regelmässig gepflegt werden, ist dieses Datenfeld nicht als Pflichtfeld konzipiert. Immer wenn in VOSTRA Personalien automatisch erfasst werden (z.B. Anlegen einer ehemaligen Identität nach Mutation der Hauptidentität infolge Synchronisation mit der UPI), werden von VOSTRA «automatische Herkunftsnachweise» gesetzt. Verwiesen sei auch auf die obigen Ausführungen zu Artikel 7 E-StReV über die Berechtigung zur Datenbearbeitung.
− Bearbeitungsvermerke (vgl. Anhang 1 Ziff. 2 E-StReV) dienen dazu, entdeckte Identifikationsprobleme zu dokumentieren, damit mögliche Verwechslungsgefahren zu anderen Personen möglichst vermieden werden können. Sie bestehen aus einem Standardvermerk (der auf die Grundproblematik hinweist: z.B. «Zwilling») und einem Freitext-Zusatzvermerk (der die Details enthält: z.B. «von Hans Muster, geb. 24.06.1976»). Da Zusatzvermerke übersetzt und möglichst einheitlich gestaltet werden sollten, dürfen diese nur von der registerführenden Stelle gesetzt werden (siehe Anhang 9 Ziff. 2 E-StReV sowie die obigen Ausführungen zu Art. 7 E-StReV über die Berechtigung zur Datenbearbeitung).
− Nach dem neuen Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe abisnStReG16 sollen künftig auch sog. «Prozesskontrollnummern (PCN)», die zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden, in VOSTRA als identifizierende Angaben gespeichert werden (vgl. Anhang 1 Ziff. 6 E-StReV). Solche PCN werden im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung in einem Strafverfahren vergeben und ermöglichen bei zweifelhafter Personenidentifikation den Zugang zu biometrischen Daten. Die PCN ist daher den Behörden, die Grundurteile und hängige Strafverfahren in VOSTRA erfassen, in der Regel bekannt. Damit der Konnex zu hängigen Strafverfahren und Grundurteilen augenfällig wird, soll die PCN in VOSTRA daher nicht bei den Personalien eingetragen werden, sondern beim hängigen Strafverfahren oder beim Grundurteil, auf das sie sich beziehen. Das Führen der PCN ist eine Sicherungsmassnahme zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die beim Abgleich von Personendaten entstehen, v.a. wenn sie aus verschiedenen Datenbanken stammen. Denn die Identifikation von Personen, gerade im Ausländerbereich, ist oft nicht einfach, da sich die gebräuchlichen identifizierenden Merkmale wie Namen etc. immer wieder ändern können und z.T. keine klaren Abgrenzungen zu anderen Personen erlauben. Die korrekte Identifikation ist aber für jede Art der Bearbeitung
16 Die entsprechende StReG-Änderung wurde im Rahmen der Änderung vom 18. Dezember 2020 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) beschlossen (vgl. die Referendumsvorlage in BBl 2020 9971, 9973). Die Referendumsfrist ist am 10. April 2021 abgelaufen.