Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
von sensiblen Daten unerlässlich. Wenn sowohl die VOSTRA-Daten einer Person als auch die Daten aus der Fremddatenbank (z.B. ZEMIS) mit einer PCN verknüpft sind, lassen sich allfällige Zweifel bei der Personenidentifikation in der Regel viel schneller beseitigen.
Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuld-
spruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 StReG sieht vor, dass Grundurteile, die Schuldsprüche wegen Verbrechen oder Vergehen mit Absehen von Strafe nach Artikel 52 StGB enthalten, nicht eingetragen werden. Es geht um Fälle, in denen das Absehen von Strafe wegen „geringer Schuld und geringen Tatfolgen“ erfolgt. Diese Regel bedarf in dreierlei Hinsicht der Präzisierung:
− Die Ausnahmeregel soll nicht nur auf Fälle Anwendung finden, die sich auf
Artikel 52 StGB stützen, sondern auch auf analoge Spezialnormen. Es gibt bei Verbrechen und Vergehen im Besonderen Teil des StGB und im Nebenstrafrecht nämlich weitere Fälle, wo ein Absehen von Strafe ebenfalls wegen «geringer Schuld und geringen Tatfolgen» vorgesehen ist (z.B. Art. 304 Ziff. 2 StGB oder Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 über die Binnenschifffahrt etc.). Diese Fälle sollten gleichbehandelt werden. Artikel 16 Absatz 1 E-StReV möchte genau dies klarstellen.
Ist der «Schuldspruch mit Absehen von Strafe infolge geringer Schuld und geringen Tatfolgen» die einzige Sanktion im betreffenden Grundurteil, so wird dieses Grundurteil nicht eingetragen. Enthält das Grundurteil aber noch andere Sanktionen und Delikte, welche die Eintragungspflicht erfüllen, so wird bei der Registrierung nur die Sanktion «Schuldspruch mit Absehen von Strafe» (infolge geringfügiger Schuld und geringen Tatfolgen) sowie das entsprechende Delikt nicht in VOSTRA eingetragen. Soweit Erwachsene betroffen sind, wird also keine neue Regel gebildet; vielmehr wird Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 StReG funktional ausgelegt.
− Die oben erwähnte Ausnahme muss jedoch auch bei Jugendurteilen zur
Anwendung kommen, obschon hier eine explizite Ausnahmeregel im StReG fehlt. Es gibt keinen Grund, weshalb bei Jugendlichen Delikte eintragungspflichtig sein sollen, die bei Erwachsenen als Bagatelle eingestuft werden. Wird bspw. in einem Jugendurteil für ein Delikt A ein Freiheitsentzug verhängt, so ist grundsätzlich das gesamte Grundurteil eintragungspflichtig – nicht aber das Delikt B, bei dem (in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200318) infolge geringer Schuld und geringen Tatfolgen von einer Bestrafung abgesehen worden ist. Aus diesem Grund ist Artikel 16 Absatz 1 E-StReV so formuliert worden, dass er auch Jugendurteile einschliesst. Im Querverweis (unterhalb der Sachüberschrift von Art. 16 E-StReV) wird deshalb auch Artikel 18 Absatz 2 StReG erwähnt.
17 SR 747.201
18 JStG; SR 311.1