Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Gehilfenschaft, mehrfache Begehung, verminderte Schuldfähigkeit, etc.). Diese Tatbestandsvarianten finden sich in einer separaten Liste. Der Einfachheit halber wird diese Aufzählung schlicht «Kombinationsmöglichkeiten»29 genannt (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.2 E-StReV).
Kombinationsmöglichkeit und Ausgangstatbestand zusammen ergeben die komplette Sicht auf das deliktische Geschehen und bilden gemeinsam den eigentlichen «Tatbestand». Dieser Aufbau ist bereits dem heutigen VOSTRA bekannt; die entsprechenden Listenwerte wurden jedoch stark überarbeitet und ausdifferenziert, so dass neu auch die rechtlichen Referenzierungen in juristisch korrekter30 Schreibweise wiedergegeben werden können. Jeder Eintrag der Ausgangstatbestände sowie der Kombinationsmöglichkeiten besteht somit aus 4 Merkmalen (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.1.1–2.1.4 und 2.2.1–2.2.4 E-StReV), nämlich:
− der Kurzreferenzierung (mit deren Hilfe können erfahrene Nutzerinnen und
Nutzer die entsprechenden Einträge schneller finden),
− der rechtlichen Referenzierung (welche auf die Fundstelle des entsprechenden
Erlasses verweist; allerdings gibt es dies nicht bei allen Kombinationsmöglichkeiten31),
− der Bezeichnung (einer sprachlichen Umschreibung der Tathandlung bzw. des
Tatbestandes) sowie
− der Angabe der Gültigkeitsdauer der rechtlichen Referenzierung (damit man
alte und neue Einträge schneller unterscheiden und sofort erkennen kann, von wann bis wann die entsprechende Bestimmung in Kraft war). Artikel-Verweise auf das aktuelle Recht enthalten kein Enddatum. Die Zuweisung der Gültigkeitsdauer ist neu und für die korrekte Erfassung der Delikte in VOSTRA von grosser Bedeutung, da nur mit der Auswahl des korrekten Codes auch gewisse Steuerungen im Hintergrund korrekt funktionieren. Auf den gedruckten Strafregisterauszügen erscheinen diese Zeitangaben jedoch nicht, da dies die Les-
29 Eine trennscharfe Abgrenzung zu den Strafzumessungsgründen (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.5 E-StReV) ist nicht möglich, da viele Kombinationsmöglichkeiten auch entsprechende Rechtsfolgeüberlegungen in Bezug auf eine allfällige Strafschärfung oder Strafmilderung enthalten. Wo immer eine bestimmte Tatbestandsvariante direkt einem Ausgangstatbestand zugeordnet werden kann, wird sie auch als Kombinationsmöglichkeit in VOSTRA erfasst; wo dies weniger Sinn macht – etwa weil verschiedene Delikte gleichermassen betroffen sind, wird die entsprechende Fallkonstellation als Strafzumessungsgrund bei den Angaben zur Sanktion in VOSTRA geführt.
30 So bildet „Art. 139 Ziff. 2 StGB“ die rechtliche Referenzierung für den „gewerbsmässigen Diebstahl“. Bei der rechtlichen Referenzierung wird mit den entsprechenden Abkürzungen gearbeitet. Auf Kursiv-Druck und Hochstellungen wird allerdings verzichtet. Für die Kenntlichmachung des Erlasses wird mit der offiziellen Erlass-Abkürzung gearbeitet. Diese Abkürzungen sind mit den heutigen elektronischen Mitteln leicht auffindbar und können z.B. auch bei der Suche in der „Systematischen Sammlung des Bundesrechts“ verwendet werden. Wo keine offizielle Abkürzung existiert, wird der offizielle Titel bzw. der Kurztitel des Erlasses verwendet.
31 So lässt sich etwa der Eintrag „mehrfache Begehung“ nicht einem speziellen Artikel zuordnen. Auch ein Eintrag für „Mittäterschaft“ lässt sich keiner konkreten Norm zuordnen, da diese Konstellation auf Rechtsprechung beruht. In diesen Fällen bleibt die Spalte rechtliche Referenzierung leer.