Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

barkeit der Auszüge sehr erschweren würde (v.a. wenn für die Erfassung eines Ausgangstatbestandes mit mehreren Kombinationsmöglichkeiten u.U. mehrere Artikel referenziert werden müssen). Wer so genau in die Details des Grundurteils abtauchen will, wird sich das Originalurteil vorlegen lassen.

Selbstverständlich werden auch die Begehungszeiten weiterhin in VOSTRA erfasst (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.3 E-StReV).

Einer Erklärung bedarf, weshalb bei bestimmten SVG-Delikten, die das alkoholisierte Fahren unter Strafe stellen, der entsprechende Alkoholisierungsgrad in VOSTRA zu erfassen ist (vgl. Anhang 2 Ziff. 2.4 E-StReV), da es sich im Kern um eine «Sachverhaltsangabe» handelt, welche in VOSTRA ja eigentlich nicht erfasst wird. Der Alkoholisierungsgrad wird bereits im aktuellen VOSTRA erfasst und ist nicht umstritten. Eingeführt wurde dieses Feld vor dem Hintergrund, dass diese Angabe v.a. bei deutschen Staatsangehörigen für die anschliessende Heimatstaatmeldung benötigt wird, da die deutschen Behörden diese Daten zur Vergabe der «Flensburg-Punkte» jeweils einfordern. Die Nicht-Erfassung würde also nur zu entsprechenden Nachfragen mit hohem Bearbeitungsaufwand führen. Um keine landesspezifischen Besonderheiten zu schaffen, ist der Alkoholisierungsgrad aber unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person zu erfassen. Die entsprechenden Delikte sind in der «zentralen Codeverwaltung (ZCV)» entsprechend gekennzeichnet. Der Alkoholisierungsgrad wird allerdings wie bisher nicht auf den Privat- und Sonderprivatauszügen ausgegeben.

Erfassung der Dauer der «anrechenbaren Haft»:

Im aktuellen VOSTRA muss die «Dauer der angerechneten Untersuchungshaft» beim Grundurteil erfasst werden (vgl. Ziff. 4 von Anhang 3 VOSTRA-V). Aufgrund unklarer Begrifflichkeiten und entsprechender Qualitätsmängel bei der Datenerfassung wurde ursprünglich erwogen, diese Angaben nicht mehr in VOSTRA zu führen, zumal sie für die Funktionalität in VOSTRA nicht notwendig sind und die Erfassung für die Kantone aufwendig ist. Auf Intervention des Bundesamtes für Statistik (BFS) wurde aber entschieden, dass neu die Dauer aller anrechenbaren

Haftarten, soweit diese bereits im Dispositiv des Grundurteils ausgewiesen sind,

in VOSTRA erfasst werden muss (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.7 E-StReV).32 Das BFS argumentierte, dass die entsprechenden VOSTRA-Daten für das Erstellen einer Vollzugsstatistik unverzichtbar seien (siehe zu den Meldungen ans BFS Art. 58 StReG). Denn gerade die Untersuchungshaft werde von den Behörden selbst nicht ans BFS gemeldet – nur der «vorzeitige» sowie der «normale» Strafvollzug. Diese Meldungen seien zudem nicht immer lückenlos. Die Angaben aus VOSTRA hätten

32 Diese Umformulierung gewährleistet, dass alle bis zum Urteilsdatum vollstreckten Haftdauern, die dem Gericht tatsächlich bekannt sind, in ganzem Umfang ausgewiesen werden können. Somit hält sich der Erfassungsaufwand in Grenzen und die Aussagekraft der Daten wird erhöht. Auf die ausgesprochene Sanktion anrechenbar wären bei Erwachsenen nämlich nicht nur die „Untersuchungshaft“ (Art. 220 Abs. 1 und 224 StPO), sondern auch die „vorläufige Festnahme“ (Art. 217 StPO), die „stationäre Begutachtung“ (Art. 186 Abs. 4 StPO), die „Sicherheitshaft“ (Art. 220 Abs. 2 und 229 StPO), der „vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug“ (Art. 236 StPO) sowie die „Auslieferungshaft“.