Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

die Qualität der Vollzugsstatistik deutlich verbessert, da die gemeldeten Vollzugsdaten mit den VOSTRA-Daten gegengeprüft werden können. Wenn insbesondere Information zur Dauer der Untersuchungshaft nicht mehr ans BFS gelangen würden, würde dies die Statistik verfälschen (aus den vorhandenen Strafvollzugsdaten wäre nicht ersichtlich, dass jemand für ein bestimmtes Delikt viel weniger lang in Haft war, wenn eine sehr lange Untersuchungshaft nicht mehr eingerechnet würde). Ersatzmassnahmen zur Beschaffung der Daten über dezentrale Systeme, in denen diese Daten direkt bearbeitet werden, seien bis 2023 nicht umsetzbar.33 Da Statistiken im strafrechtlichen Bereich eine hohe politische Priorität haben, wurde beschlossen, Daten zur anrechenbaren Haft weiterhin in VOSTRA zu führen. Dabei soll die Erfassung durch die Kantone aber möglichst einfach erfolgen: Im Feld «anrechenbare Haft» soll lediglich deren Gesamtdauer gemäss Dispositiv erfasst werden, so dass für die eintragenden Behörden keine weiteren Abklärungen notwendig sind.

Verzicht auf Daten, die im aktuellen VOSTRA eingetragen werden:

Im neuen VOSTRA wird auf folgende Angaben bei Grundurteilen bewusst verzich-

tet:

− Auf eine Extra-Kennzeichnung von Strafbefehlen (welche man leicht daran

erkennen kann, dass die urteilende Behörde eine Staatsanwaltschaft ist) wird bewusst verzichtet. Mit solchen Zusatzangaben wird kein Mehrwert geschaffen. VOSTRA behandelt alle «Grundurteile» grundsätzlich gleich – unabhängig davon, ob dieser Entscheid von einem zivilen Strafgericht (Gerichtsurteil), von einem Militärgericht (Militärurteil), von einer Staatsanwaltschaft (Strafbefehl), von einer militärischen Auditorenregion (Strafmandat) oder von einer Verwaltungsstrafbehörde (Strafbescheid, Strafverfügung) gefällt wurde.

− Für das neue VOSTRA funktional ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass

ein Grundurteil «in Abwesenheit» der beschuldigten Person ausgefällt worden ist. Eine solche Kennzeichnung von Abwesenheitsurteilen machte vor Einführung der StPO noch Sinn, da es für Abwesenheitsurteile keine einheitlichen Regeln gab und daher die Rechtskraft und die Eintragungspflicht stark vom jeweiligen kantonalen Recht abhängig war. Nach Artikel 366 Absatz 4 StPO darf ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Dies vergrössert die Chance, dass das Urteil auch bei einer Neubeurteilung Bestand hat, weshalb eine spezielle Kennzeichnung dieser Grundurteile nicht mehr nötig erscheint.

Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur

Die eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheide (NEN) sind in Artikel 21 StReG nur sehr grob umschrieben und nicht abschliessend definiert. Nach Artikel 21

33 Da Informationen, die direkt an der Quelle erhoben werden, aber in der Regel qualitativ verlässlicher sind, werde das BFS weiterhin darauf einwirken, von den Vollzugskantonen die kompletten und korrekten Daten zu erhalten und wo möglich die Meldeprozesse auch zu vereinfachen.