Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Absatz 1 Buchstabe f StReG wird der Bundesrat ermächtigt, zusätzliche NEN-Typen vorzusehen. Nach Artikel 21 Absatz 2 StReG ist zudem auf Verordnungsebene für jeden NEN die Datenstruktur festzulegen.
Um einen vollständigen Überblick über die eintragungspflichtigen NEN zu erhalten, sind folgende Verordnungsbestimmungen zentral:
− Artikel 22 Absatz 1 E-StReV listet alle in VOSTRA geführten NEN auf.
Diese Aufzählung orientiert sich an den bereits in Artikel 21 StReG aufgelisteten NEN-Typen, erweitert sie jedoch punktuell (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. f StReG). Die Aufzählung orientiert sich weitestgehend am geltenden Recht (vgl. Art. 5 und 6 VOSTRA-V). Das Rad wurde also nicht neu erfunden. Neu ist jedoch, dass die NEN in der Verordnung übersichtlicher dargestellt werden. Die NEN werden sowohl sprachlich umschrieben, als auch mit einer rechtlichen Referenzierung versehen. Dies erlaubt es dem Rechtsanwender, schneller die eintragungspflichtigen Fälle zu erkennen. Dabei ist es unvermeidlich, dass es bei den Artikel-Referenzierungen zu gewissen Überschneidungen kommt. Es werden weitgehend diejenigen Begrifflichkeiten verwendet, die auch in der VOSTRA-Datenbank selber für die entsprechenden NEN verwendet werden.
Da die rechtlichen Referenzierungen der in Artikel 22 Absatz 1 E-StReV aufgezählten NEN nur innerstaatliche Fälle betreffen, könnte man meinen, dass nur schweizerische NEN einzutragen sind. Dem ist aber nicht so. Artikel 22 Absatz 3 E-StReV macht klar, dass es hier auf eine «funktionale Betrachtungsweise» ankommt und auch ausländische NEN eingetragen werden müssen. In der Praxis sind entsprechende Mitteilungen aus dem Ausland jedoch viel seltener.
− Ebenfalls bei den NEN gelistet wird die ausserordentliche Bestimmung
eines angemessenen und ausschliesslich fristenrelevanten Vollzugsende-Datums nach Art. 44 E-StReV (vgl. Art. 22 Abs. 4 E-StReV). Dies ist kein strafrechtlicher Entscheid und daher auch kein eigentlicher NEN, sondern ein Entscheid der registerführenden Stelle, der inhaltlich Bezug nimmt auf das nicht belegbare Vollzugsende einer Sanktion, dessen Fehlen sich negativ auf die Fristenberechnung des betreffenden Grundurteils auswirken könnte. Siehe zum Ganzen die Ausführungen zu Art. 44 E-StReV. Die entsprechenden Entscheiddaten werden bloss «wie ein NEN» in VOSTRA verwaltet.
− In Anhang 3 E-StReV werden dann die Datenfelder der einzelnen NEN
näher umschrieben (vgl. Art. 22 Abs. 2 E-StReV).
Jeder NEN verfügt über die in Anhang 3 Ziff. 1 E-StReV gelisteten «allgemeinen Angaben»: Etwa Entscheiddatum, entscheidende Behörde und Aktenzeichen (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.1–1.3 E-StReV), die Bezeichnung des NEN und eine Kurzbezeichnung (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.4 und 1.5 E-StReV); Angaben zu Ersterfassung und letzter Mutation, welche nur bei Online-Zugang ersichtlich sind (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.6. E-StReV) sowie die elektronische Kopie34 vom
34 Wer Einsicht in diese Kopien erhält, ist abhängig von der Art der Kopie (Original oder Meldeformular) und vom behördlichen Zugangsrecht (Originale sind nur für Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 ersichtlich). Ferner gibt es Ausnahmen für schweize-