Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

Original-NEN oder vom ausländischen Meldeformular (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.7 E-StReV).

Die einzelnen NEN unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Detailangaben, welche für jeden einzelnen NEN gesondert gelistet werden (vgl. Anhang 3 Ziff. 2–36 E-StReV). Die NEN-Datenstruktur orientiert sich im Wesentlichen am geltenden Recht. Der wohl bedeutendste Unterschied liegt darin, dass bei einzelnen NEN (z.B. bei einer bedingten Entlassung oder einem Widerruf) neu ausgewiesen wird, auf welche Sanktion er sich bezieht. Dies verbessert die Verständlichkeit der Auszüge und war nötig, um die neuen Fristen für das Nichterscheinen der Grundurteile und NEN verlässlich berechnen zu können. Ein NEN kann auch Systemdaten enthalten (diese werden in Anhang 3 Spalte 2 E-StReV mit einem «X» gekennzeichnet).

VOSTRA unterscheidet folgende NEN:

− Entscheide im Zusammenhang mit einer «Entlassung» (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a StReG) lassen sich wie folgt aufgliedern:

− Entscheide, welche die bedingte Entlassung anordnen – aus dem Voll-

zug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a E-StReV) oder aus dem Vollzug einer stationären Massnahme (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. c E-StReV). In diesem Bereich sollen grundsätzlich alle NEN in VOSTRA erfasst werden, damit die entsprechenden Probezeiten ersichtlich sind. VOSTRA unterstützt die Strafverfolgungsbehörden bei der Probezeitverwaltung, indem es entsprechende Rückfallmeldungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a E-StReV) auslöst.

− Entscheide, welche während der Probezeit einer bedingten Entlassung

ergehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b und d E-StReV). In diesem Bereich sollen grundsätzlich alle NEN in VOSTRA erfasst werden. Der in der Verordnung verwendete Begriff «Nichtwiderruf» bezieht sich auf den Verzicht auf eine Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug.

Erwähnenswert ist die «nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe»

(vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 E-StReV). Die in diesem NEN enthaltenen Daten müssen ebenfalls in VOSTRA erfasst werden, da ja die Gesamtstrafe, wenn sie schon im Grundurteil angeordnet wird, ebenfalls eintragungspflichtig ist (vgl. Anhang 2 Ziff. 3.6.2 E-StReV). Die Besonderheit liegt darin, dass dieser NEN nicht als NEN eingetragen wird, sondern dass das entsprechende Grundurteil, auf das sich die nachträglich angeordnete Gesamtstrafe bezieht, mutiert wird, indem anstelle der ursprünglich ausgesprochenen Strafe die neu ausgesprochene Gesamtstrafe erfasst wird. Die entsprechende NEN-Kopie wird beim Grundurteil angehängt. Dieses Vorgehen ist mit erheblich geringeren Kosten in der Umsetzung verbunden. Denn die Erfassung als NEN hätte den Einbau von mehrstufigen Re-

rische NEN-Kopien im Jugendbereich (vgl. Art. 22 Abs. 1 StReG und die Präzisierung in Art. 23 Abs. 1 Bst. b E-StReV).