Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

ferenzierungen zur Folge. Zudem müsste dieser Sonderfall auch bei der Fristenberechnung immer wieder abgefangen werden. Der einzige Nachteil ist, dass eine nachträgliche Gesamtstrafe (als NEN) nicht über die Schnittstelle automatisiert gemeldet werden kann, sondern von Hand erfasst werden muss. Da solche Fälle nur selten vorkommen, scheint dieser Eingabetrick insgesamt gerechtfertigt (denkbar ist, dass ein korrekter Einbau in einem späteren Release vorgenommen wird. Nachträgliche Gesamtstrafen gibt es theoretisch auch im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus der Massnahme (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 E-StReV) und bei Entscheiden mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. f Ziff. 4 E-StReV).

− Entscheide, welche die endgültige Entlassung anordnen (vgl. Art. 22 Abs.

1 Bst. e E-StReV).

Betrifft dieser NEN eine stationäre Massnahmen Erwachsener (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 und 3 E-StReV), so muss er in VOSTRA erfasst werden, weil diese Daten zur Fristenberechnung benötigt werden. Bei ambulanten Massnahmen und bei Jugendmassnahmen gibt es keine endgültige Entlassung.

Die endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 E-StReV) ist hingegen nur in Ausnahmefällen eintragungspflichtig (vgl. bereits Art. 6 Abs. 3 VOSTRA-V35): VOSTRA benötigt diesen NEN, um bei schweizerischen Tätigkeits- bzw. Kontakt- und Rayonverboten (TKR) gegen Erwachsene den Neubeginn des Fristenlaufs nach Artikel 67c Absatz 3 StGB bzw. Artikel 50c Absatz 3 MStG berechnen zu können. Die Eintragungspflicht ist hier deshalb an zwei Bedingungen geknüpft: (1.) Im gleichen GU-Komplex muss ein CH-Erwachsenen-TKR ausgesprochen worden sein. (2.) Der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe36, aus der endgültig entlassen wurde, muss zuvor widerrufen und vollständig verbüsst worden sein. Ohne Widerruf der Strafe gibt es keinen Neubeginn bei TKR. Aus diesem Grund muss beispielsweise eine endgültige Entlassung nach abgelaufener Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht in VOSTRA erfasst werden.

− Entscheide im Zusammenhang mit dem bedingten oder teilbedingten Strafvollzug (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b StReG) betreffen immer Anordnungen während der Probezeit und sind in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f E-StReV aufgelistet. Die hier aufgelisteten NEN beziehen sich in der Regel auf eine «Nicht-

35 Art. 6 Abs. 3 VOSTRA-V knüpft die Eintragung der endgültigen Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 62b Abs. 2 StGB zu Unrecht ebenfalls an restriktive Bedingungen. Denn ein solcher NEN ist zur Bestimmung des Massnahmenendes generell von Interesse, um die Entfernungsfrist für stationäre Massnahmen korrekt berechnen zu können (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. g und Abs. 3 Bst. b StReG). Daher wird diese Konstellation in Art. 22 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 E-StReV erwähnt.

36 Diese Anforderung gilt – wie bei allen Registerregeln, welche mit Blick auf das aktuelle Recht formuliert werden – auch für die analogen, altrechtlichen Strafen «Zuchthaus», «Gefängnis» und «Haft».