Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
Die Aufzählung zeigt, dass im Massnahmenbereich fast alle NEN in VOSTRA erfasst werden. Bewusst nicht erfasst wird – wie bisher – die Anordnung einer «vormundschaftlichen Massnahme» nach Aufhebung einer Schutzmassnahme nach Artikel 19 Absatz 3 JStG, da nur strafrechtliche Sanktionen in VOSTRA erfasst werden dürfen. Nicht eintragungspflichtig sind auch Verlängerungsentscheide betreffend therapeutische Massnahmen. Denn therapeutische Massnahmen werden bekanntlich ohne Dauerangabe in VOSTRA erfasst; somit dauern sie – aus Registersicht – solange an, bis ein Massnahmenende-NEN in VOSTRA erfasst ist; auf die Eingabe der Verlängerung kann daher verzichtet werden.
− Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten sowie Kontakt- und Rayonverboten betreffen nicht nur die Aufhebung, Änderung oder nachträgliche Anordnung solcher Verbote (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. d StReG sowie Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 1–6 E-StReV), sondern können auch Auswirkungen auf andere Sanktionen und deren flankierende Anordnungen haben (vgl. die in Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 7–13 E-StReV aufgeführten NEN). In diesem Bereich wurde der Katalog eintragungspflichtiger NEN gegenüber dem StReG also ebenfalls erweitert. Entscheide zu Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten werden auf der Benutzeroberfläche von VOSTRA übrigens nicht mehr in einem eigenen Bereich erfasst, sondern als ganz normale NEN.
− Entscheide im Zusammenhang mit einer Begnadigung, einer Amnestie oder dem Exequatur (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. e StReG) werden auch in der Verordnung gelistet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. m und n E-StReV).
Neu ist die «Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der
Schweiz» (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. n E-StReV). Ein solcher Exequatur-Entscheid ist nämlich v.a. dann von Interesse, wenn darin eine im Auslandurteil ausgesprochene Sanktion «angepasst» wird. Dann sind für die Berechnung der Fristen für die Entfernung (Art. 30 Abs. 2 Bst. l StReG) oder für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2 und 3 (Art. 38 Abs. 3 Bst. l StReG) nicht mehr die im Auslandurteil ausgesprochenen Sanktionen massgebend, sondern die «mildere Sanktion» gemäss Vollstreckbarkeitserklärung, die in der Schweiz zum Vollzug kommt.
− Es gibt auch Entscheide, welche im StReG noch nicht explizit angesprochen, sondern vom Bundesrat als eintragungspflichtig bestimmt worden sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. f StReG). Diese lassen sich wie folgt weiter kategorisieren:
− Auf diverse Entscheide wurde bereits oben eingegangen (etwa auf die
«Nichtbewährungs-NEN», die aus anderen Gründen angeordnet werden; auf Entscheide, welche die Aufhebung oder Änderung von Schutzmassnahmen nach JStG betreffen; oder auf Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten sowie Kontakt- und Rayonverboten, bei denen es aber inhaltlich um Auswirkungen auf andere Sanktionen geht).
− Entscheide, welche flankierende Anordnungen während einer laufen-
den ambulanten Behandlung betreffen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. j E-StReV). Diese Entscheide stützen sich (via Verweis in Art. 63a Abs. 4