Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
bewährung» (worunter die Begehung von neuen Verbrechen oder Vergehen, der Verstoss gegen Weisungen oder gegen Bewährungshilfeauflagen während der Probezeit zu verstehen ist). Einzelne dieser Anordnungen können sich aber auch auf Fälle beziehen, wo keine Nichtbewährung vorliegt, sondern wo die betreffende Anordnung während der Probezeit aus anderen Gründen erfolgt (weil etwa Bewährungshilfe oder Weisungen nicht durchführbar oder nicht erforderlich sind, vgl. Art. 95 Abs. 3-5 StGB). Deshalb wurde diese NEN-Kategorie (welche sich gemäss Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 Bst. b StReG nur auf Nichtbewährungskonstellationen bezieht) erweitert auf alle Entscheide «mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe», was nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f StReG zulässig ist. In VOSTRA sollen NEN, die im konkreten Fall nicht wegen einer Nichtbewährung ergangen sind, jedoch speziell gekennzeichnet werden (vgl. z.B. Anhang 3 Ziff. 34.3 E-StReV). Dies ist wichtig, um die Fristberechnung für den Privatauszug bei bedingten und teilbedingten Strafen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b letzter Satz StReG und gewisse Meldungen an PISA nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d StReG korrekt steuern zu können.
Ferner wird neu explizit auch die «Aufhebung der Bewährungshilfe», «die Aufhebung einer Weisung» sowie die «Änderung einer Weisung» in der Verordnung erwähnt. Auf die Eintragungsproblematik der «nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe» wurde bereits oben im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung eingegangen.
− Entscheide im Zusammenhang mit der «Aufhebung, Änderung oder nachträglichen Anordnung» von Massnahmen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c StReG) sollen nicht nur dann erfasst werden, wenn sie therapeutische Massnahmen oder eine Verwahrung betreffen. Die Eintragungspflicht besteht auch bei den nicht therapeutischen Schutzmassnahmen nach JStG (Aufsicht, persönliche Betreuung). Diese Erweiterung entspricht bereits geltendem Recht. Diese Massnahmen-NEN lassen sich wie folgt aufgliedern:
− Entscheide, welche die Aufhebung der Massnahme37 betreffen (vgl.
Art. 22 Abs. 1 Bst. g E-StReV).
− Entscheide, welche die Änderung der Massnahme betreffen (vgl. Art. 22
Abs. 1 Bst. h E-StReV).
− Entscheide, welche die nachträgliche Anordnung einer Massnahme be-
treffen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. i E-StReV).
− Entscheide, welche das Verhältnis von Strafen und Massnahmen im
Vollzug betreffen sind in der Regel integraler Bestandteil des Massnahmenende-NEN. In VOSTRA sollen diese Entscheide aber auch dann erfasst werden, wenn sie ausnahmsweise erst nachträglich (als selbständiger NEN) ausgefällt werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. k E-StReV).
37 Die Anforderung in Art. 22 Abs. 1 Bst. g E-StReV, wonach die Aufhebung sämtlicher Schutzmassnahmen Jugendlicher (also auch die Aufhebung der «Aufsicht» und der «persönlichen Betreuung») in VOSTRA einzutragen ist, geht über die Auflistung in Art. 21 Abs. 1 Bst. c StReG hinaus. Diese NEN konnten aber bereits im aktuellen VOSTRA erfasst werden, womit in VOSTRA immer ein vollständiges Bild über den Vollzugsstatus von Massnahmen besteht.