Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
entsprechende Änderung kommuniziert, was vollautomatisch abläuft. In diesen Fällen wird also sogar das «umfassende» Bearbeitungsrecht der registerführenden Stelle (Art. 11 Abs. 2 Bst. b StReG) eingeschränkt.
Verfügt eine Person bei der Erfassung in VOSTRA noch über keine AHV-Nummer, so können die Hauptattribute (ohne AHV-Nummer) in VOSTRA erfasst werden (Anhang 9 Ziff. 1.2 E-StReV). Unmittelbar nach dem Speichern eines solchen (vollständigen) Datensatzes wird der automatisierte Zuteilungsprozess der AHV-Nummer via UPI angestossen.8
Die Möglichkeiten zur Anpassung dieser Daten sind während dem laufenden Zuteilungsprozess wiederum stark eingeschränkt. In dieser Phase können die Hauptattribute nur noch von der registerführenden Stelle geändert werden. Diese Einschränkung ist für die erfassenden Nutzerinnen und Nutzer allerdings nur dann wahrnehmbar, wenn die unmittelbare automatische Zuteilung9 der AHV-Nummer verweigert wird und die Mitarbeitenden der ZAS eine manuelle Prüfung (Clearing) durchführen müssen. In einem solchen Fall wird in VOSTRA der Status «Zuteilung beantragt» gesetzt. In der Regel ist es sinnvoll, zuerst das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten. Die registerführende Stelle kann jedoch den Zuteilungsprozess stoppen und den vorhandenen Datensatz entfernen, etwa im Fall, wo der gesamte Prozess fälschlicherweise ausgelöst wurde (vgl. zum Ganzen Anhang 9 Ziff. 1.3 E-StReV). In diesem Fall wird der entsprechende Datensatz auch in der UPI nicht angelegt.
Das Ergebnis dieser manuellen Prüfung durch die ZAS kann sein, dass eine AHV-Nummer vergeben wird (dies geschieht automatisch). In diesem Fall gelten die weiter unten beschriebenen Regeln nach Anhang 9 Ziffer 1.5 E-StReV.
Kommt die ZAS nach einer manuellen Prüfung jedoch zum Schluss, dass eine Zuteilung der AHV-Nummer zur fraglichen Hauptidentität nicht möglich ist, erhält die registerführende Stelle eine entsprechende Meldung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. e E-StReV), in der sie über die Gründe für die abgelehnte Zuteilung in Kenntnis gesetzt wird. In VOSTRA wird gleichzeitig der Status «Zuteilung abgelehnt» gesetzt. Die registerführende Stelle kümmert sich anschliessend um die Datenbereinigung. Deshalb macht es auch Sinn, dass die Daten nur noch von ihr geändert (was eine neue Zuteilung auslöst) oder entfernt werden können (vgl. Anhang 9 Ziff. 1.4 E-StReV).
Wird aufgrund der VOSTRA-Erfassung eine AHV-Nummer zugeteilt, so wird VOSTRA zum Quellregister für die UPI, weshalb allfällige Änderungen in den Personalien nur noch von der registerführenden Stelle initiiert werden können
8 Die Erfassung von Hauptattributen ohne AHVN13 setzt jedoch voraus, dass die UPI verfügbar und dass die Daten korrekt (d.h. in der richtigen Struktur und ohne unerlaubte Satzzeichen) eingegeben sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Status «Zuteilung fehlgeschlagen» gesetzt und die Hauptidentität kann nicht in VOSTRA gespeichert werden. Dieser Sicherheitsmechanismus soll helfen, Doppelerfassungen zu vermeiden. Dass die UPI kurzzeitig nicht verfügbar ist, kommt relativ selten vor. Die eintragenden Nutzerinnen und Nutzer dürften dadurch also kaum eingeschränkt sein.
9 Kann die AHV-Nummer automatisch zugeteilt werden, so läuft dies praktisch ohne zeitliche Verzögerung ab.