Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
und auch zuerst an der Quelle (d.h. in VOSTRA) vorgenommen werden müssen (vgl. Anhang 9 Ziff. 1.5 E-StReV). Bei einer Änderung wird der Status «Änderung beantragt» gesetzt, bis die AHV-Nummer zugeteilt ist. Verweigert die ZAS die Zuteilung, meldet sie zurück, dass die «Änderung abgelehnt» wurde, was eine Meldung an die registerführende Stelle auslöst (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. e E-StReV).
Unproblematisch ist die Entfernung der Hauptidentität (bei erfolgter Zuteilung der AHV-Nummer), wenn keine Strafdaten mehr registriert sind. Jede Behörde mit Eintragungsrecht kann diese Löschung manuell tätigen – etwa wenn von ihr zuvor der letzte VOSTRA-Eintrag entfernt worden ist (vgl. die Fallkonstellationen in Anhang 9 Ziff. 1.1 und 1.5 E-StReV). VOSTRA erleichtert den Nutzerinnen und Nutzern die Entfernung solcher «leeren Personenhüllen», indem es ihn beim Verlassen des Dossiers darauf aufmerksam macht, dass die verbleibenden Personalien automatisch entfernt werden.
− «Zusatzattribute» der Hauptidentität (Datenfelder nach Anhang 1 Ziff. 1.2
E-StReV): Hier verhält es sich genau umgekehrt zu den Hauptattributen. Es handelt sich um Zusatzinformationen, welche in der UPI nicht geführt werden (z.B. Aufenthaltsstatus) und bei denen nur der letzte (aktuellste) Stand interessiert. Daher dürfen alle Behörden mit Eintragungsrecht diese Daten jederzeit aktualisieren (vgl. die Fallkonstellationen in Anhang 9 Ziff. 1.6 E-StReV).
− «Manuelle Herkunftsnachweise» (Datenfelder nach Anhang 1 Ziff. 1.3.1,
3.2.1, 4.2.1 und 5.2.1 E-StReV): Bei sämtlichen Identitäten kann auch eine Behörde mit Eintragungsrecht, welche die zugrundeliegende Identität nicht selber erfasst hat, einen manuellen Herkunftsnachweis setzen, ändern oder entfernen. Diese Daten sind – wie Zusatzattribute (siehe oben) – ohne Einschränkung frei mutierbar (vgl. die Fallkonstellationen in Anhang 9 Ziff. 1.8, 3.4, 4.3 und 5.3 E-StReV).
− Vom System gesetzte «automatische Herkunftsnachweise» (Datenfelder nach
Anhang 1 Ziff. 1.3.2, 3.2.2, 4.2.2 und 5.2.2 E-StReV): Diese werden vom System gesetzt, wenn ein automatischer Datenabgleich stattgefunden hat. Es gibt keinen Grund, weshalb diese Daten verändert werden sollten. Niemand – nicht einmal die registerführende Stelle – kann eine solche Angabe mutieren (vgl. die Fallkonstellationen in Anhang 9 Ziff. 1.7, 3.3, 4.2 und 5.2 E-StReV).
Die Berechtigungen – wie sie in Anhang 9 E-StReV definiert sind – beziehen sich auf die «normale» Systembenutzung auf der vorhandenen Benutzeroberfläche (GUI-Logik) und nicht auf die Programmierungsebene. Die registerführende Stelle trägt als Datenherr über VOSTRA letztlich die Verantwortung für alle Daten des Systems und die entsprechende Programmierungslogik. Insofern könnte sie natürlich veranlassen, dass durch Systemautomatisation entstandene Fehler durch eigene Informatiker beseitigt werden können (selbst wenn nach Anhang 9 E-StReV «niemand» zur Bearbeitung berechtigt ist).
− Bearbeitungsvermerke, sobald ein «Zusatzvermerk» erfasst wird (Daten-
felder nach Anhang 1 Ziff. 2 E-StReV): Bearbeitungsvermerke geben Auskunft über mögliche Verwechslungsprobleme bei der Identifikation von Personen. Bearbeitungsvermerke bestehen aus einem Standardvermerk (der vorstruktu-