Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten
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meintlich nahestehende Personen Parteistellung – und damit grundsätzlich auch das umfassende Akteneinsicht – erlangen, nur um ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend die Gesundheit und die Vermögenssituation (Geschäfts-, Bank-, und Berufsgeheimnisse) der betroffenen Person soll so wenig wie möglich erweitert werden.
Nicht die Form der Eingabe, sondern die Haltung der nahestehenden Person im Verfahren und gegenüber der hilfsbedürftigen Person soll zukünftig für ihre Verfahrensbeteiligung ausschlaggebend sein. Daher schlägt der Bundesrat zwei Neuerungen vor:
– Zur Klarstellung soll im Rahmen dieser Revision die Unterscheidung zwischen Antrag und Meldung aufgehoben werden, wenn es um das Einschreiten der KESB bei einer Gefährdung der hilfsbedürftigen Person geht. Die betroffenen Bestimmungen werden entsprechend angepasst, und «Antrag» wird durch «Meldung» ersetzt (vgl. Art. 368 Abs. 1, Art. 376 Abs. 1, Art. 390 Abs. 3 und Art. 381 Abs. 3 VE-ZGB).
– Zur Klarstellung der Beteiligung der nahestehenden Person und ihrer Position im Verfahren soll in Zukunft die KESB über die Art der Verfahrensbeteiligung entscheiden. Aus der Erstattung einer Meldung an die KESB ergibt sich keine automatische Verfahrensbeteiligung der nahestehenden Person. Und der Umstand allein, dass eine Person im Verfahren zur Stellungnahme eingeladen bzw. persönlich angehört oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur «am Verfahren beteiligten Person»129. Der Entscheid über die Verfahrensbeteiligung nahestehender Personen soll daher der KESB obliegen (vgl. Art. 446a Ziff. 2 VE-ZGB). Damit wird die Rolle der nahestehenden Person im Verfahren für alle klar, sowohl für die Familienangehörigen der betroffenen Person als auch im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 450 ZGB).
2.4.3.3 Einbezug nahestehender Personen bei der Sachverhaltsermittlung
Neben der Möglichkeit, dass nahestehende Personen als Partei an einem Verfahren beteiligt sind, können diese insbesondere auch bei der Sachverhaltsermittlung beteiligt sein bzw. werden. Die KESB hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 446 Abs. 1 ZGB): Es sind deshalb alle Tatsachen festzustellen, die für den zu treffenden Entscheid von Bedeutung sein könnten.130 Wie im Gutachten Fankhauser festgehalten, besteht damit bereits «eine ausreichende Grundlage für einen Einbezug nahestehender Personen in der Sachverhaltsermittlung».131 Aus der Erhebung von Ecoplan hat sich ausserdem ergeben, dass die KESB die Angehörigen nach Möglichkeit in die Sachverhaltsabklärungen einbeziehen – wenn auch in unterschiedlicher Intensität (vgl. dazu vorne Ziff. 1.5.1 und 1.5.2).
129 Vgl. BGer 5A_165/2019 vom 16. August 2019, E. 3.2
130 Vgl. dazu im Einzelnen Gutachten Fankhauser, Rz. 13.
131 Gutachten Fankhauser, Rz. 19.