Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Um die Bedeutung der nahestehenden Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hervorzuheben, ist nach Ansicht des Bundesrats aber die Einführung einer ausdrücklichen Bestimmung angezeigt. Das Gesetz soll daher ausdrücklich festhalten, dass die KESB nahestehende Personen in die Sachverhaltsermittlung einbeziehen, soweit im Einzelfall keine Gründe dagegensprechen (Art. 446 Abs. 2bisVE-ZGB). Dabei handelt es sich vor allem um die nahstehenden Personen, die sich spontan bei der KESB gemeldet haben oder Personen, die von der betroffenen Person selber als nahestehend bezeichnet werden. Ist dies nicht der Fall, so hat die KESB ihrerseits abzuklären, ob nahestehende Personen vorhanden sind. Die Erwachsenenschutzbehörde ist umgekehrt aber nicht verpflichtet, alle bekannten und weitere potenziell nahestehende Personen zwingend in das Verfahren einzubeziehen, wenn sie zum Schluss kommt, dass sie den Sachverhalt vollständig abgeklärt hat. Der Einbezug nahestehender Personen sollte zudem unterbleiben, wenn dies dem Willen, der erkennbaren Äusserung oder dem Wohl der betroffenen Person widerspricht oder auch wenn dies zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung oder unverhältnismässigen Kosten führen würde. Gemäss der Studie von Ecoplan sind genau dies die Gründe, die gegen den Einbezug bei der Sachverhaltsermittlung sprechen: Konflikte innerhalb der Familie, die Ablehnung der vorgeschlagenen Personen durch die betroffene Person, Interessenskonflikte oder örtliche Distanz (vgl. dazu Ziff. 1.5.2).

Verzichtet die KESB darauf, bestimmte bekannte nahestehende Personen ins Verfahren einzubeziehen, erscheint es angebracht, dies im Entscheid über die getroffene Massnahme kurz zu begründen. Wurde eine nahestehende Person im Verfahren nicht einbezogen, kann sie allenfalls im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 450 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB geltend machen, dass sie im Interesse der betroffenen Person ins Verfahren hätte einbezogen werden müssen. Dabei muss sie aber darlegen, inwieweit ihr Einbezug Auswirkungen auf den Entscheid gehabt hätte, welche im Interesse der betroffenen Person gewesen wären.132

2.4.3.4 Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesgericht

Vor den kantonalen Behörden ist die Beschwerdelegitimation nach geltendem Recht grundsätzlich sehr weit gefasst (Art. 450 Abs. 2 ZGB): Legitimiert sind vorab die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst in erster Linie die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern. Soweit die Handlungen oder Unterlassungen einer Beiständin oder eines Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, gilt diese Person als beteiligte Person.133 Neben den direkt betroffenen Personen können auch weitere Personen im Sinne von Artikel 450 Absatz 2 Ziffer 1 ZGB am Verfahren beteiligt sein, «soweit sie sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tatsächlich beteiligt haben, von Amtes wegen beteiligt wurden oder ihnen mindestens der Entscheid der Behörde zugestellt wurde. Allein der

132 Vgl. Gutachten Fankhauser, Rz. 25.

133 Vgl. DELL'ORO/DE LUZE, Ziff. 2.2 und 2.3 m.w.H.