Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 74 Seiten

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Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr jedoch nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.»134 Die Revision wird hier aber Klarheit bringen, da die KESB über die Parteistellung einen Zwischenentscheid treffen wird (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.3.2). Darüber hinaus werden aber auch nahestehende Personen, die nicht als verfahrensbeteiligt gelten, den Entscheid der KESB gestützt auf Artikel 450 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB weiterhin anfechten können, soweit sie die Interessen der betroffenen Person und nicht Eigeninteressen geltend machen.135

Vor dem Bundesgericht sieht hingegen Artikel 76 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)136 eine engere Legitimation vor. Dies führt dazu, dass nach geltendem Recht nahestehende Personen im Regelfall von einem Weiterzug ans Bundesgericht ausgeschlossen sind.137 Nach Artikel 76 Absatz 1 BGG ist namentlich zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Der Umstand allein, dass eine nahestehende Person am kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist, verschafft ihr somit noch kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Hierzu ist vielmehr notwendig, dass die nahestehende Person durch den angefochtenen Entscheid «besonders berührt ist und einen praktischen Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde hat, der es ihr ermöglicht, einen mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden. [Das verfolgte Interesse muss daher ihr eigenes sein.] Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden.»138

Diese unterschiedliche Regelung wurde kritisiert: Der Instanzenzug bis zum Bundesgericht sollte analog Artikel 450 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB auch für nahestehende Personen, welche die Betroffeneninteressen verfolgen, offenstehen.139 Im Rahmen der mit dieser Revision beabsichtigten Stärkung der Verfahrensstellung von nahestehenden Personen schlägt der Bundesrat daher die Schaffung einer ausdrücklichen Regelung im BGG vor, welche für das Beschwerderecht gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf Artikel 450 Absatz 2 ZGB verweist (Art. 76 Abs. 1bisVE-BGG). Damit wird die Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesgericht an das Verfahren vor den kantonalen Behörden angeglichen und erweitert.

134 Vgl. BGer 5A_979/2013 vom 28 März 2014, E. 6

135 Vgl. Gutachten Fankhauser, Rz. 25.

136 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110.

137 Gutachten Fankhauser, Rz. 28.

138 BGer 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021, E. 2.2 m.w.H.

139 Gutachten Fankhauser, Rz. 31 m.w.H.; DELL'ORO/DE LUZE, Ziff. 5.2 S. 817–820 m.w.H. und Ziff. 7 S. 824.