Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

wagt, ihre Wünsche zu äussern.185 Aus Sicht verschiedener Teilnehmenden (5 Kantone186 und 3 Organisationen187) sollte jedoch der Teilsatz «die nicht als Berufsbeistand oder Berufs- beiständin tätig ist» ersatzlos gestrichen bzw. mit «eine andere private Person» ersetzt wer- den. Eine Person, die als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand tätig ist, sollte durchaus auch als private Beistandsperson für eine beispielweise ihr nahestehende Person eingesetzt wer- den können.

Ein Kanton188 erachtet die gesetzliche Verankerung der Prüfpflicht als problematisch, weil sie den Eindruck eines Vorrangs der Beistandschaft durch eine nahestehende Person gegenüber der Berufsbeistandschaft erwecken lassen könnte und genau aus diesem Grund wird die Be- stimmung von anderen Teilnehmenden abgelehnt.189

In der Realität ändere die Prüfpflicht nichts daran, dass die KESB stets eine für das betref- fende Mandat geeignete Beistandsperson ernennen muss.190 Nur für Familienangehörige sind einige Organisationen191 der Meinung, dass eine vertiefte Überprüfung der Eignung als Beistand nicht angebracht sei, weil eine solche als grundsätzliches Misstrauen des Gesetzge- bers betrachtet werden bzw. von der Übernahme vom Mandat abzuschrecken könne. Damit die Mandatsführung durch private Beistandspersonen gelingt, sollten jedenfalls die Privatbei- standspersonen von einer fachlichen Begleitung profitieren können (individuelle Beratungsge- spräche, Weiterbildungen, etc.).192 Da der Staat auch für private Beistandspersonen haftet, habe dies seine Berechtigung. Nicht zuletzt auch aus Haftungsgründen würden – auch unter der Geltung der neuen Bestimmung – private Mandatsträgerinnen und -träger in aller Regel eher für einfachere Mandate infrage kommen und bei gewissen Konstellationen nicht zur Dis- kussion stehen.193

Aus Gründen gelebter und selbstverständlicher Praxis lehnen 4 Kantone194 Artikel 400 Absatz 1bisVE-ZGB ab und fordern, diese Norm zu streichen, da sie überflüssig sei. Es könne wie bis anhin den Kantonen überlassen werden, ob sie in gewissen Bereichen auf private Mandats- trägerinnen oder Mandatsträger setzen wollen oder Berufsbeistandschaften vorziehen.195

Die Möglichkeit der Aufteilung der Beistandschaft auf mehrere Personen wird von einigen Teilnehmenden als sinnvolle Ergänzung erachtet, um die unterschiedlichen Unterstützungs- bedürfnisse der betroffenen Personen optimal wahrnehmen zu können.196 Private Beiständin- nen und Beistände könnten Berufsbeiständinnen und -beistände entlasten, auch wenn sie nur

185 ARTISET (S. 7), UNINE (S. 3f).

186 BL (S. 2), BS (S. 3), OW, SZ (S. 1), VS (S. 2). In der französischen Version sollte der Begriff «curateur non professionnel» durch «curateur privé» ersetzt werden, vgl. VS (S. 2).

187 AvenirSocial (S. 3f.), KOKES (S. 3f.), SVBB (S. 3).

188 GE (S. 2f.).

189 Maranta/Rosch (S. 8)

190 ZH (S. 4), UNINE (S. 4).

191 21xInsieme (S. 2f).

192 OW, SZ (S. 1), AvenirSocial (S. 3), KOKES (S. 3f.), UNINE (S. 4).

193 ZH (S. 4).

194 AG (S. 2), AR (S. 3), LU (S. 2), UR (S. 4).

195 AG (S. 2).

196 FMH (S. 2).