Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
Grosskindern, weil für eine betagte Person die Enkelinnen und Enkel wichtige Bezugsperso- nen darstellen könnten.170 2 Kantone schlagen vor, auch die Neffen und Nichten in Anleh- nung an Artikel 378 VE-ZGB der gesetzlichen Vermutung als nahestehende Personen zu un- terstellen.171
Mehrere Teilnehmende (7 Kantone172, 6 Organisationen173 und 2 Privatpersonen174) stehen der gesetzlichen Vermutung hingegen kritisch gegenüber und beantragen deren Streichung. Es wird auf die Definition in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen, weshalb eine Aufzählung bestimmter Personengruppen im ZGB überflüssig sei.175 In der Praxis sei es zudem einfacher, wenn eine Person ihre Eigenschaft als nahestehende Person glaubhaft ma- che (wenn sie wirklich nahestehend sei, würde dies ohne weiteres gelingen), als wenn die KESB die gesetzliche Vermutung im Einzelfall widerlegen muss, insbesondere bei bestehen- den familiären Konflikten.176
Weiterer Vorschlag zur besseren Begleitung hilfsbedürftiger Personen
Im Sinne des Grundsatzes der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit sollte schliesslich nach einer Organisation177 hilfsbedürftigen Personen – und insbesondere armutsbetroffenen Per- sonen – die Möglichkeit gewährt werden, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie wäh- rend des Verfahrens und für die Dauer der angeordneten Schutzmassnahmen unterstützt, wie dies bei der fürsorgerischen Unterbringung bereits möglich ist (vgl. Art. 432 ZGB). Zu die- sem Zweck wird angeregt, die Vorlage mit einem neuen Artikel 389b zu ergänzen.178
4.3.2 Nahestehende Personen als Beiständinnen oder Beistände
4.3.2.1 Pflicht der KESB zur Prüfung der Möglichkeit der Einsetzung einer nahestehenden
oder einer anderen privaten Beistandsperson (Art. 400 Abs. 1bisVE-ZGB)
Die Förderung der Einsetzung von privaten Beistandspersonen durch die gesetzliche Veran- kerung der Prüfpflicht der KESB wird von 4 Kantonen179, 3 Parteien180 und 31 Organisatio- nen181 grundsätzlich begrüsst. Diese Bestimmung biete die Möglichkeit, das Potenzial von Personen als Privatbeiständin oder Privatbeistand weiter auszuschöpfen und zu fördern.182 Die KESB werde aber im Einzelfall genau sicherstellen müssen, dass keine Interessenkolli- sion im Sinne von Artikel 403 ZGB vorliegt und dass kein Familienkonflikt aus der Beistand- sernennung entsteht.183 Es sei zudem zu vermeiden, dass die neue Bestimmung so interpre- tiert wird, dass einerseits nahestehende Personen de facto verpflichtet werden, die
Beistandschaft zu übernehmen184 und andererseits, die betroffene Person sich nicht mehr
170 Pro Senectute (S. 4).
171 FR (S. 3), LU (S. 2).
172 BL (S. 1), BS (S. 3), GR (S. 2), OW, SZ (S. 1), VS (S. 2), ZH (S. 3f.).
173 AvenirSocial (S. 3), BFH (S. 1f.), FSP (S. 1), KOKES (S. 3), KSG (S. 2), SSV (S. 2).
174 Maranta/Rosch (S: 7f.).
175 OW, SZ (S. 1), KOKES (S. 3).
176 BL (S. 1), OW, SZ (S. 1), AvenirSocial (S. 3), BFH (S. 1f.), KOKES (S. 3).
177 ATD (S. 2).
178 ATD (S. 2).
179 BS (S. 3), OW, SO (S. 1), SZ (S. 1).
180 FDP (S. 1), Grüne (S. 2), SVP (S. 2).
181 ARTISET (S. 7), AvenirSocial (S. 3f.), FMH (S. 2), FSP (S. 1), 21xInsieme (S. 2f.), KOKES (S. 3f.), Pro Mente Sana DE (S. 7), Pro Senectute (S. 4), SVBB (S. 3), UNIGE (S. 5), UNINE (S. 3f).
182 Pro Senectute (S. 4).
183 UNINE (S.3).
184 UNIGE (S. 5).