Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)

für einen Teil der Aufgabenbereiche ernannt werden.197 Andere Teilnehmende stehen hinge- gen ganz grundsätzlich dieser Aufteilung kritisch gegenüber.198 Zum einen lasse das geltende Recht die Möglichkeit der Aufteilung einer Beistandschaft auf mehrere Personen bereits zu (vgl. Art. 402 ZGB) und es bestehe somit kein Änderungsbedarf.199 Zum anderen erhöhe die Aufteilung den Aufwand für die beauftragten Beistandspersonen und die Aufsicht über die weiteren Beistandspersonen.200 In der Botschaft sollte dazu Stellung genommen werden, ob die «andere Person» eine Stellung als Beistand oder lediglich beauftragte Person ein-

nimmt.201 Sicher sei, dass in Fällen von mehreren Beiständen unbedingt konkrete Verfügun- gen der KESB vorliegen müssen.202

Zumal nahestehende Personen nur selten über die erforderlichen Fähigkeiten verfügten, um die Beistandschaft für ein Kind zu übernehmen,203 sollte schliesslich nach Ansicht von 4 Kan- tonen204 und 3 Organisationen205 der Klarheit halber im Gesetz zum Ausdruck gebracht wer- den, dass der Kindesschutz vom Anwendungsbereich von Artikel 400 Absatz 1bisVE-ZGB ausgenommen ist. Mindestens die Erläuterungen sollten entsprechend ergänzt werden.206

4.3.2.2 Entgegennahme von Wünschen der betroffenen Person oder nahestehenden

Person hinsichtlich der Beistandsperson (Art. 401 Abs. 4 VE-ZGB)

Gemäss einem Kanton207 sollte auch Absatz 1 ergänzt und die KESB verpflichtet werden, die betroffene Person auf ihr Vorschlagsrecht hinzuweisen.

Die Pflicht zur Entgegennahme von Wünschen hinsichtlich der Beistandsperson wird von 3 Kantonen208 und 26 Organisationen209 begrüsst, insbesondere aus Gründen der Rechtsver- einheitlichung.210 Im Sinne einer praxisorientierten Regelung sei es positiv, dass eine noch nicht urteilsunfähige Person einen Wunsch rechtswirksam im Voraus formulieren könne, auch wenn sie keinen Vorsorgeauftrag errichten will.211 Sowohl aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht der KESB als auch aus dem im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren geltenden Unter- suchungsgrundsatz ergebe sich dann nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person eine Erkundungspflicht der KESB bezüglich des Bestehens einer solchen Wun- schäusserung.212 Für 4 Kantone213 und 2 Organisationen214 sollte aber der Wunsch, wer als

197 ARTISET (S. 7).

198 AR (S. 3), SBVg (S. 4).

199 AR (S. 3).

200 AR (S. 3).

201 SBVg (S. 4).

202 SBVg (S. 4).

203 FDP (S. 1).

204 GE (S. 3), OW, SZ (S. 1), ZH (S. 4).

205 AvenirSocial (S. 3f.), KOKES (S. 3f.), SVBB (S. 3).

206 ZH (S. 4).

207 ZH (S. 4).

208 BS (S. 3), LU (S. 2), ZH (S. 4).

209 ARTISET (S. 8), AvenirSocial (S. 4), FSP (S. 1), 21xInsieme (S. 3), KOKES (S. 4), Pro Senectute (S. 4), SVBB (S. 3).

210 BS (S. 3).

211 ARTISET (S. 8).

212 ARTISET (S. 8).

213 AG (S. 2), FR (S. 3), OW, SZ (S. 1).

214 AvenirSocial (S. 4), KOKES (S. 4).