Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
Beistandsperson eingesetzt werden soll, aus Beweisgründen und zur Vermeidung von Miss- verständnissen nur schriftlich (und nicht auch mündlich) erfolgen können. Eventuell wäre zu prüfen, ob der Wunsch – analog zum Vorsorgeauftrag – in der zentralen Datenbank Infostar vorgemerkt werden könnte,215 insbesondere für den Fall des Wohnsitzwechsels.216 Nur 1 Or- ganisation217 unterstützt ausdrücklich, dass Wünsche auch mündlich geäussert werden kön- nen, verlangt aber, dass die Äusserungen gegenüber der KESB jeweils protokolliert und re- gistriert werden würden.
Andere Teilnehmende (6 Kantone218) lehnen hingegen diese Bestimmung deutlich ab, weil sie überflüssig sei: Zum einen könnten die Betroffenen den Angehörigen oder der Person, welche als Beiständin oder Beistand gewünscht werde, diesen Wunsch mitteilen;219 Zum an- deren könnten sie einen Vorsorgeauftrag errichten und hinterlegen.220 Die Pflicht zur Entge- gennahme von Wünschen «im Voraus» sei insbesondere aufgrund des unverhältnismässigen Mehraufwands für die KESB abzulehnen, falls damit «unabhängig von einem laufenden Ab- klärungsverfahren» gemeint wäre.221 Es müsste unter Umständen die Urteilsfähigkeit der be- troffenen oder die Stellung als nahestehende Person überprüft und anschliessend ein Dossier eröffnet werden.222 Weiter wird auch die erschwerte Prüfung des Vorliegens eines Wunsches im Falle eines Wohnsitzwechsels als Ablehnungsgrund vorgebracht.223
Schliesslich wird darum ersucht, mindestens in den Erläuterungen Ausführungen betreffend die Geltung dieser Bestimmung im Kindesschutz (Verweisung in Art. 327c Abs. 2 ZGB) zu machen.224
4.3.2.3 Verhältnis der Beiständin oder des Beistandes zur nahestehenden Person (Art. 406
Abs. 3 und Art. 413 Abs. 3 VE-ZGB)
Die Bedeutung des Einbezugs und der Information von nahestehenden Personen für das Ge- lingen der Schutzmassnahme und der Mandatsführung wird allgemein anerkannt225 und in der Praxis auch bereits nachgelebt.226
Einbezug nahestehender Personen bei der Aufgabenerfüllung (Art. 406 Abs. 3 VE-ZGB)
Zur Rechtsvereinheitlichung wird daher der neue Absatz von Artikel 406 ZGB zum Einbezug nahestehender Personen bei der Aufgabenerfüllung durch die Beiständin bzw. den Beistand von 3 Kantonen227 und 7 Organisationen228 begrüsst. Die nahestehende Person könne Infor- mationen übermitteln, die es erlauben, den mutmasslichen Willen der betroffenen urteilsunfä- hig gewordenen Person bezüglich einer bestimmten Angelegenheit zu eruieren.229 Sie könne
215 AvenirSocial (S. 4).
216 OW, SZ (S. 1), ZH (S. 4), KOKES (S. 4).
217 KSG (S. 2).
218 AR (S. 3f.), BE (S. 2), NW (S. 3f.), SH (S. 2), UR (S. 5), ZG (S. 2f.).
219 BE (S. 2).
220 AR (S. 3f.), BE (S. 2), NW (S. 3f.), SZ (S. 1), UR (S. 5), ZG (S. 2f.).
221 ZG (S. 2f.).
222 AR (S. 3f.), NW (S. 3f.), SH (S. 2), UR (S. 5).
223 AR (S. 3f.), NW (S. 3f.).
224 ZH (S. 4).
225 BS (S. 3).
226 BS (S.3), AvenirSocial (S. 4).
227 BS (S.3), OW, SZ (S. 1).
228 ARTISET (S. 8), ATD (S. 3), AvenirSocial (S. 4), KOKES (S. 4), Pro Mente Sana DE (S. 7), SVBB (S. 4), UNIGE (S. 6).
229 ARTISET (S. 8).