Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
Person im Sinne des Gesetzes ist, und anschliessend prüfen und entscheiden müssten, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anforderungen an diese privaten Mandatsträgerinnen und - träger vereinfacht werden können.246 Zum anderen, weil die KESB diese Mandatsträger auch beaufsichtigen müsse.247 Eine minimale Kontrolle sei angebracht und erforderlich, nicht zu- letzt, weil die Kausalhaftung gemäss Art. 454 ZGB auch bei teilweiser Pflichtentbindung greife und in der Praxis leider verhältnismässig oft Haftpflichtfälle eintreten würden.248 Verein- zelt wird die Möglichkeit erwähnt, die Aufsicht an andere nahestehende Personen oder zum Beispiel an einen Familienrat (wie im französischen Recht) zu delegieren. Dies würde dem Grundsatz der subsidiären Intervention der KESB entsprechen.249
Die Formulierung als «Kann-Bestimmung» – d.h. kein Automatismus, auch nicht bei bestimm- ten Personengruppen – wird von 5 Kantonen250 und 3 Organisationen251 ausdrücklich be- grüsst.
4 Kantone252 begrüssen ausdrücklich, dass von einer vollständigen Entbindung der naheste- henden Person in Bezug auf Rechenschaftspflicht, Inventarpflicht und zustimmungsbedürftige Geschäfte, wie sie im geltenden Artikel 420 ZGB noch vorgesehen ist, abgesehen werde. Ei- nige Teilnehmende äussern sich sogar gegen jede Möglichkeit der Befreiung und Erleichte- rung253 weil diese die Erbschleicherei begünstige.254 21 Organisationen können diese Ände- rung nur für nahestehende Personen nach Artikel 389a Absatz 1 VE-ZGB nachvollziehen.255 Familienangehörige gemäss Artikel 389a Absatz 2 VE-ZGB sollten hingegen weiterhin von einer vollständigen Entbindung profitieren können.256 Für andere Teilnehmende (3 Kan- tone257) sollte generell eine umfassende Entbindung von der Berichts- und Rechnungspflicht weiterhin möglich sein, wenn ein begründetes und überprüftes Vertrauen besteht. Eine teil- weise Erleichterung sei praxisfremd und schwierig umzusetzen.258 Fordere die KESB nach der verfügten Erleichterung die Rechnungen und Belege nach, werde sie auf Widerstand und Misstrauen bei den eingesetzten Beistandspersonen stossen259 und allenfalls damit konfron- tiert, dass die Belege nicht mehr vorhanden seien.260 Es bestehe zudem das Risiko, dass An- gehörige sich inskünftig gegen die Übernahme einer Beistandschaft entscheiden.261
Mit Bezug auf die konkret möglichen Erleichterungen wird beantragt, anstelle von «oder» das Wort «und» einzusetzen, denn beide Formen der Erleichterung – Entbindung von der Zustim-
246 ZH (S. 5).
247 GE (S. 3), ZH (S. 5).
248 ZH (S. 5).
249 GE (S. 3).
250 BS (S. 4), SO (S. 1), OW, SZ (S. 1), ZH (S. 5).
251 AvenirSocial (S. 4f.), KOKES (S. 5), SVBB (S. 4).
252 LU (S. 2), NW (S. 4), SH (S. 2), ZH (S. 5).
253 VD (S. 3), SVgE (S. 5).
254 SVgE (S. 5).
255 21xInsieme (S. 4f.).
256 21xInsieme (S. 4f.), Pro Infirmis (S. 2).
257 AR (S. 4), BL (S. 2), UR (S. 5).
258 AR (S. 4), UR (S. 5).
259 21xInsieme (S. 4f.).
260 AR (S. 4), UR (S. 5).
261 BL (S. 2).