Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/35: Erwachsenenschutzrecht – Änderung des ZGB · 43 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz)
mung der KESB zu bestimmten Geschäften und Erleichterung bei gewissen Pflichten – soll- ten möglich sein, wenn es die Umstände rechtfertigten.262 Der Gesetzgeber sollte jedoch die konkret mögliche Erleichterungen genauer beschreiben, weil das diesbezügliche Merkblatt der KOKES nicht hinreichend Klarheit zu schaffen vermöge.263 Für den Bankensektor sei ins- besondere zentral, dass die Entbindungen von Pflichten bzw. Erleichterungen für Angehörige als Beistände gegenüber der KESB im entsprechenden KESB-Entscheid festgehalten wer- den. Weiter sollten sodann auch diese Punkte im «Auszug des KESB-Entscheids» figurieren, welcher jeweils den Banken vorgelegt wird.264 Mit Bezug auf die Möglichkeit der Entbindung von der Zustimmung der KESB für bestimmte Geschäfte wird zudem auf Artikel 416 Absatz 1 Ziffer 5 ZGB hingewiesen. Hier sollte in der Botschaft präzisiert werden, ob die Entbindung von der Zustimmung der KESB auch für Handlungen gemäss der Verordnung über die Ver- mögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR
211.223.11) denkbar wäre. Die «expliziten Bewilligungen» der KESB (vgl. Art. 9 VBVV) steIl- ten ein wichtiges Kriterium in Bezug auf die Rechtsverkehrssicherheit dar, weshalb es für Banken zentral sei zu wissen, welche Geschäfte einer Beiständin bzw. eines Beistands unter den Genehmigungsvorbehalt fallen.265
Für 2 Kantone266 liegt die Problematik der neuen Bestimmung darin, dass die Kausalhaftung des Staates weiterhin bestehe, trotz Erweiterung des Personenkreises, für den Erleichterun- gen gewährt werden können und obwohl die KESB weniger Kontrolle über die Mandatsfüh- rung habe. Gerade bei Laien, die zudem noch persönlich involviert sind, sei eine Kontrolle wichtig.267
Schliesslich verweisen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende268 darauf, dass im Zuge der Änderung von Artikel 420 ZGB bestehende Beistandschaften, bei denen die privaten Mandatsträgerinnen und -träger von allen Pflichten entbunden worden sind, an das neue Recht anzupassen seien. Deshalb müsse für die Anpassung in Anlehnung an Artikel 14 Ab- satz 2 SchlT ZGB eine entsprechende Übergangsbestimmung geschaffen werden. Damit werde auch klar, innert welcher Frist die KESB die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vornehmen müssten.269
4.3.3 Stärkung der Verfahrensstellung nahestehender Personen
4.3.3.1 Verzicht auf eine Unterscheidung zwischen Antrag und (Gefährdungs-) Meldung
(Art. 368, 376, 381, 390 VE-ZGB)
Der Ersatz des Begriffs «Antrag» durch «Meldung» in den verschiedenen betroffenen Bestim- mungen wird von 3 Kantonen270 und 4 Organisationen271 begrüsst. Die teilweise zufällige Un- gleichbehandlung von nahestehenden Personen in Abhängigkeit davon, ob sie einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft oder eine Gefährdungsmeldung eingereicht haben, könne
262 BE (S. 2).
263 NW (S. 4).
264 SBVg (S. 4f.).
265 SBVg (S. 4f.).
266 GE (S. 3), LU (S. 2).
267 LU (S. 2).
268 OW, SZ (S. 1), ZH (S. 10f), KOKES (S. 8), SVBB (S. 4).
269 OW, SZ (S. 1), ZH (S. 10f), KOKES (S. 8), SVBB (S. 4).
270 OW, SZ (S. 1), UR (S. 4).
271 KOKES (S. 2f.), Pro Senectute (S. 4), SAMW (S. 3), SVBB (S. 3).