Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Ende 2024 verwendet werden. Bis zum Zeitpunkt, an dem ein Motorfahrzeug mit einem neuen Erfassungssystem ausgerüstet ist, wird die LSVA nach den altrechtlichen Bestimmungen erhoben (Art. 25a VE-SVAG).

Art. 65

In der Übergangsphase zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 werden die beiden Systeme LSVA II und LSVA III parallel in Betrieb sein. Artikel 65 soll sicherstellen, dass bisherige Erfassungsgeräte noch bis am 31. Dezember 2024 nach bisherigem Recht in der Fassung vom 31. Dezember 2023 verwendet werden dürfen. Die Geräte müssen dem BAZG oder einer von ihm bezeichneten Stelle auf Verlangen zurückgegeben werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die abgabepflichtige Person die Anmeldung unterlässt. Mit der Rückgabe der Erfassungsgeräte kann das BAZG die Daten selbst auslesen oder auslesen lassen und die Veranlagung auf dieser Grundlage vornehmen.

Nicht mehr enthaltene Bestimmungen:

Revision und Erlass (bisher Art. 51 und 52) sowie Datenschutz (bisher Art. 53–57)

Die revidierte SVAV hat keine Bestimmungen mehr über die Revision, den Erlass oder den Datenschutz. Diese sind neu und stufengerecht im neuen BAZG-VG enthalten (Art. 57, 41 und 64–66 VE-BAZG-VG).

Zollausschlussgebiet Samnaun (bisher Art. 60)

Artikel 2 VE-BAZG-VG umschreibt den Geltungsbereich mit dem Zollgebiet. Samnaun ist nicht Teil davon. Der Artikel kann daher aufgehoben werden.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Durch die Einführung von LSVA III werden weder Mehr- noch Mindereinnahmen aus der LSVA erwartet, da die Abgabeparameter (Kilometer x massgebendes Gewicht x Tarif) grundsätzlich unverändert bleiben.

Die vorliegende Änderung des SVAG und der SVAV ist eng mit der Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Finanzierung der Modernisierung und Digitalisierung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Programm DaziT)22 verknüpft. Darin sind die Kosten für die Realisierung von LSVA III und deren Nutzen bereits enthalten (ausgewiesen wurden dafür Investitionskosten von 8.2 Millionen Franken23). Der Nutzen von LSVA III ist in der DaziT-Botschaft jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Er widerspiegelt sich im Gesamtnutzen der durch die gegenwärtige Digitalisierung und Weiterentwicklung der EZV anfällt und der die Betriebskosten auf heutigem Niveau stabilisieren soll. Zu den Betriebskosten von LSVA III gehören auch die Entschädigungen, welche künftig den zugelassenen Anbietern auszurichten sind.

Nicht in der DaziT-Botschaft enthalten sind die Kosten für die Beschaffung der Erfassungs- und Kontrollinfrastruktur LSVA-Generation III sowie für den Rückbau der nicht mehr benötigten Systemteile.

Die finanziellen Auswirkungen der vorliegenden Änderung betreffen somit einzig die notwendige Gesamterneuerung der strassenseitigen Infrastruktur.

Kostenübersicht bisheriges System Investitionskos-

Betriebskosten 1999 - 2019 ten

Mio. CHF Mio. CHF

Erfassungsgerät (OBU I) 11981

22 BBl 2017 1719

23 Im Anhang der Botschaft sind die Tabellen der Etappe 1E und 2E vertauscht (S. 1802).