Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Die mit dem Vollzug von SVAG und SVAV betrauten Stellen sollen weiterhin für ihre Aufwendungen entschädigt werden (Abs. 2). Die entsprechenden Verordnungen des EFD werden zu überprüfen sein.

Art. 61 Zuständigkeiten

Artikel 61 entspricht grundsätzlich der heutigen Regelung von Artikel 4 SVAV. Er regelt die Zuständigkeiten des Vollzugs der LSVA-Gesetzgebung zwischen Bund und Kantonen. Den Kantonen obliegt bei inländischen Fahrzeugen wie bis anhin die Erhebung der pauschalen Abgabe und die Erfassung der notwendigen Halter- und Fahrzeugdaten im Rahmen der Inverkehrsetzung eines Fahrzeugs. Dazu gehört neu die UID. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Halterinnen und Halter ihre Fahrzeuge unter verschiedenen Adressen in Verkehr gebracht haben bzw. Adressänderungen der kantonalen Zulassungsbehörde nicht immer mitgeteilt haben. Die Erhebung der UID dient daher der eindeutigen Bestimmung der abgabepflichtigen Person und der Vereinfachung der Rechnungsstellung, indem ihr eine Sammelrechnung gestellt werden kann, wenn sie mehrere Fahrzeuge in Verkehr gesetzt hat.

Die Kantone werden im Bereich der leistungsabhängigen Abgabe im Gegenzug von Aufgaben entlastet. Sie müssen bei der Inverkehrsetzung eines abgabepflichtigen Fahrzeugs nicht mehr überprüfen, ob es mit einem Erfassungssystem ausgerüstet ist. Diese Aufgabe ist bei nicht mehr fest eingebauten Erfassungssystemen nutzlos und daher nicht mehr nötig.

Art. 62 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen

Der Bund entschädigt die Kantone für die Durchführung von Schwerverkehrskontrollen, die insbesondere vermehrt durchgeführt werden, um den abgabepflichtigen alpenquerenden Güterverkehr auf die Schiene zu verlagern. Die Höhe richtet sich nach der Leistungsvereinbarung des UVEK mit den Kantonen. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 46 SVAV.

Art. 63 Abrechnung und Kontrollführung

Artikel 63 regelt das Abrechnungsverfahren mit den Kantonen, welche für inländische Fahrzeuge die PSVA erheben. Das bisherige Abrechnungsverfahren hat sich bewährt und ist eingespielt. Es wird unverändert weitergeführt.

Art. 64 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Mit dem Inkrafttreten der Totalrevision des SVAV wird die bisher geltende Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe20 aufgehoben.

Die Kantone haben nach Artikel 61 Buchstabe b Ziffer 2 VE-SVAV die Stammdaten sowie neu die UID zu erfassen. Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden werden nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe e VE-SVAG das Kontrollschild verweigern, wenn anlässlich der Verkehrszulassung die UID der Halterin oder des Halters nicht bekannt ist oder nicht angegeben wird. Dies erfordert eine Verpflichtung der Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, die der LSVA unterliegen, bei der Verkehrszulassung die UID bekannt zu geben.

Die Verkehrszulassung ist in der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197621 (VZV) geregelt. In Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e VZV sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Fahrzeugausweis und Kontrollschilder für scherverkehrsabgabepflichtige Fahrzeuge enthalten.

Dieser Artikel ist anzupassen. Einerseits ist die Verpflichtung aufzuführen, dass von der Halterin oder dem Halter eine UID vorzuweisen ist, andererseits fällt die Pflicht für die kantonale Verkehrszulassungsbehörde weg, das Vorhandensein des bisher vorgeschriebenen Erfassungsgerätes zu prüfen.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Das Jahr 2024 dient als Übergangsjahr damit Halterinnen und Haltern inländischer Motorfahrzeuge genügend Zeit haben, ihre Motorfahrzeuge mit einem neuen Erfassungssystem eines Anbieters auszurüsten. Die von der EZV kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte können daher noch bis

20 SR 641.811

21 SR 741.51