Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten
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Diese Halbtage sollen in Zukunft nicht mehr rückerstattungsberechtigt sein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für inländische Fahrzeuge Anspruch auf einen halben Rückerstattungstag besteht und für ausländische Fahrzeuge die PSVA für solche Tage voll zu bezahlen ist.
Rückerstattungsgesuche sind wie bis anhin innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG einzureichen. Allerdings in Zukunft nicht mehr per Post oder E-Mail, sondern elektronisch durch Erfassung im Informationssystem des BAZG. Der Mindestrückerstattungsbetrag bleibt unverändert bei 50 Franken.
Art. 51 Abgabeerhebung
Für ausländische Fahrzeuge haben die Abgabepflichtigen heute die Wahl, die PSVA an einer besetzten Zollstelle mittels Formular oder seit Mai 2019 mittels der Applikation «Via» rund um die Uhr und ortsunabhängig zu entrichten. Da die meisten Zollstellen nur noch zeitweise oder gar nicht mehr mit Personal besetzt sind und die Abgabe auf diese Weise faktisch gar nicht mehr entrichtet werden kann, soll die Formularlösung abgeschafft werden. In Zukunft muss die Abgabe mit der App «Via» entrichtet werden. Im Zuge ihrer Weiterentwicklung wird die App mit einer Weblösung ergänzt.
Die Abgabe kann für die Zeitdauer von einem bis 30 aufeinander folgenden Tage, einem bis elf aufeinander folgenden Monate oder für ein ganzes Jahr entrichtet werden. Die Option von zehn frei wählbaren Tagen für 32.50 Franken (heute Art. 34 Abs. 1 Bst. b SVAV) fällt mit der Änderung weg. Als Formularlösung konnte sie in der Vergangenheit den Erhebungsaufwand für die abgabepflichtige Person und die EZV spürbar senken. Mit der elektronischen Bezahlform ist dies nicht mehr der Fall. Im Gegenteil sie verursacht zusätzliche Entwicklungs- und Unterhaltskosten.
Mit der Abschaffung der Formulare wird der Nachweis der Bezahlung der Abgabe mit der digitalen Quittung erbracht, die nach der Bezahlung elektronisch zugestellt wird.
Art. 52 Berechnung der Abgabe
Die Ansätze für die verschiedenen Abgabeperioden bleiben unverändert. Sie sind degressiv, d. h. je kürzer die Abgabeperiode ist, desto grösser ist der auf den Tag umgerechnete, zu bezahlende prozentuale Anteil der Jahresabgabe. Damit soll die Bezahlung der Abgabe für längere Perioden gefördert und dem BAZG weniger Verwaltungsaufwand verursacht werden. Der heutige Buchstabe b von Artikel 35 Absatz 1 SVAV fällt weg, da 10 frei wählbare Tage nicht mehr gelöst werden können (vgl. Art. 51). Durch die Rückgabe des Zahlungsnachweises entsteht wie bisher ein Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe. Der Mindestrückerstattungsbetrag bleibt unverändert bei 50 Franken.
5. Kapitel Solidarhaftung
Dieses Kapitel (Art. 53–54) regelt die Solidarhaftung.
Die bisher in der SVAV als solidarisch haftbar bezeichneten Personen werden reduziert und neu auf Gesetzesstufe verankert (Artikel 5a VE-SVAG). Zudem gehen die allgemein solidarisch haftenden Personen aus dem BAZG-VG hervor (vgl. Art. 21 ff. VE-BAZG-VG). In Zukunft muss das Kontrollschild des mitgeführten Anhängers im Erfassungssystem nicht mehr angegeben werden. Daher wird es für das BAZG nicht mehr möglich sein, die Abgabe bei der Halterin oder dem Halter eines Anhängers geltend zu machen, wenn die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Indes haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs für die Schwerverkehrsabgabe, das heisst auch für die Schwerverkehrsabgabe, die auf Grund eines mitgeführten Anhängers geschuldet ist.
Solidarisch haftbar für die LSVA sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren bleiben die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.