Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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Es liegt im Interesse des Bundes, dass sich möglichst viele Anbieter dem Zulassungsverfahren für die Erhebungsdienste EETS und/oder NETS stellen, damit das BAZG insbesondere ausländische Fahrzeuge (über 2,5 Mio. Einfahrten jährlich) mittels einem automatisierten Standardprozess und nicht mit einem manuellen Erfassungssystem veranlagen muss (nationaler manueller Mautdienst NMTS vgl. Ziff. 2.2). Die Entschädigung soll daher so tief wie möglich und so hoch wie nötig angesetzt werden. Die Höhe orientiert sich am Leistungskatalog des jeweiligen Erfassungsdienstes. Innerhalb des jeweiligen Erfassungsdienstes ist die Entschädigung grundsätzlich für alle Anbieter gleich.

Bei ausländischen Fahrzeugen im Erfassungsdienst EETS ist der Anbieter auch für die Erfassung und das Aktualisieren der notwendigen Daten der Motorfahrzeuge sowie der Halterinnen und Halter zuständig. Zudem trägt er das Inkassorisiko (vgl. Art. 33 und 45). Aus diesem Grund ist seine Entschädigung höher als in den anderen Diensten.

Auf der anderen Seite ist es wichtig, dass die Anbieter die technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft in guter Qualität erfüllen. Insbesondere ist wichtig, dass die EETS-Anbieter für ausländische Fahrzeuge die Angaben zur Halterin oder dem Halter und zum Fahrzeug korrekt erfassen und aktuell halten, denn davon ist die korrekte Veranlagung der Abgabe direkt abhängig. Festgestellte Fehler verursachen dem BAZG unnötigen Zusatzaufwand. Aus diesem Grund soll das BAZG Qualitätskriterien festlegen können, welche es ihm erlauben, die Entschädigung zu kürzen, wenn diese vom Anbieter nicht erfüllt werden (Abs. 3).

Der Prozentsatz soll periodisch, mindestens alle 5 Jahre, überprüft und allenfalls an veränderte Verhältnisse angepasst werden. Aufgrund des wachsenden Marktes und der Verwendung der Geräte und Hilfsmittel in mehreren europäischen Mautgebieten muss dabei insbesondere geprüft werden, ob durch Synergien bei den zugelassenen Anbietern Preisreduktionen möglich wären. (Abs. 4).

4. Kapitel Pauschale Abgabeerhebung

Dieses Kapitel (Art. 47–52) regelt die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) bei in- und ausländischen Fahrzeugen. Die PSVA wird im Grundsatz unverändert weitergeführt. Die Abgabetarife und die ihr unterstellten Fahrzeuge bleiben unverändert (vgl. Art. 4). Änderungen sind vorgesehen bei den Rückerstattungsansprüchen für Auslandfahrten mit inländischen Fahrzeugen (Art. 50). Für ausländische Fahrzeuge soll die Abgabe in Zukunft ausschliesslich elektronisch mit der App «Via» und über einen Webshop entrichtet werden. Dadurch kann gleichzeitig die Bezugsmöglichkeit für 10 Einzeltage aufgehoben werden (Art. 51). Die Bestimmung zur Rückerstattung der PSVA bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz wird aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten des bisherigen Artikels 33a SVAV im Jahr 201619 wurde kein Antrag auf Rückerstattung

gestellt. Im Bereich der LSVA wird der Rückerstattungsanspruch hingegen beibehalten.

Art. 47–49 Allgemeines, Bezug der Abgabe, Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung

Für inländische Fahrzeuge wird die PSVA weiterhin von der kantonalen Zulassungsbehörde des Standortkantons erhoben. Sie ist im Voraus zahlbar und wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig. Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Strassenverkehrssteuern (Art. 47). Artikel 48 regelt Zuständigkeit und Vorgehen bei Standortverlegung und bei Fahrzeugen mit Wechselschildern. Artikel 49 legt den Rückerstattungsbetrag bei der Ausserverkehrssetzung fest. Die Artikel erfahren keine materiellen Änderungen.

Art. 50 Rückerstattung für Auslandfahrten

Die Halterin oder der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat für jeden Tag, an dem es nachweislich im Ausland verkehrt, Anspruch auf Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen ein Fahrzeug im Ausland und der Schweiz verkehrte bestand bisher ein Anspruch auf Rückerstattung von einem halben Tag.

19 AS 2016 513