Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 53 Anfrage beim BAZG

Zur Risikoabschätzung können Eigentümerinnen oder Eigentümer, Vermieterinnen oder Vermieter, Leasinggeberinnen oder Leasinggeber eines Motorfahrzeugs vor Vertragsabschluss beim BAZG anfragen, ob die Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Anfrage muss die in Absatz 2 erwähnten Angaben enthalten. Antwortet das BAZG daraufhin negativ, steht es der anfragenden Person frei, den Vertrag trotzdem abzuschliessen. In diesem Fall haftet sie jedoch sofort solidarisch.

Art. 54 Spätere Mitteilung des BAZG

Hat das BAZG aufgrund von Artikel 53 eine positive Auskunft erteilt, informiert das BAZG die Person, die eine Anfrage gemacht hat, wenn ihre Vertragspartei zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Das BAZG weist sie darauf hin, dass sie für künftig für das Motorfahrzeug und allfällig mitgeführte Anhänger geschuldete Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftet. Es sei denn, die solidarisch haftbare Person ergreift die in Artikel 54 erwähnten Massnahmen, um die die Haftung abzuwenden. Es steht ihr frei, den Vertrag innerhalb 60 Tagen zu kündigen oder dafür zu sorgen, dass die ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren innerhalb der gleichen Frist bezahlt werden.

6.–8. Kapitel Verwendung der Abgabe, Kontrollen und Schlussbestimmungen

Bis auf die Übergansbestimmungen wurden die restlichen Artikel materiell unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Angepasst wurden lediglich die darin enthaltenen Verweise auf andere Artikel.

Art. 55 Reinertrag

Artikel 55 definiert den Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe.

Art. 56–58 Verteilung des Anteils der Kantone

Die Kantone erhalten nach Artikel 19 Absatz 1 SVAG ein Drittel des Reinertrages der LSVA. Mit Artikel 56–58 setzt der Bundesrat die gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 19 und 19a SVAG um. Sie haben sich bewährt und werden fortgeführt.

Art. 59 Kontrollen

Artikel 59 gibt den Vollzugsbehörden das Recht, Kontrollen bei Personen durchzuführen, die am Vollzug mitwirken.

Die Absätze 2 und 3 der bisherigen Bestimmungen (Recht zum Betreten von Grundstücken, Anhalten von Motorfahrzeugen, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht der kontrollierten Personen) sind neu durch die Artikel 84, 93 und 94 VE-BAZG-VG abgedeckt und können aufgehoben werden.

Da die neuen Erfassungssysteme nicht mehr fest mit dem Fahrzeug verbunden sind und ausgeschaltet werden können, soll das BAZG die Möglichkeit haben, die angemeldete und veranlagte Fahrleistung mit den aufgezeichneten Daten des Fahrtschreibers zu vergleichen. Die für den Einbau, die Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern zugelassenen Werkstätten und die Halterinnen und Halter werden daher verpflichtet, diese dem BAZG auf Verlangen einzureichen (Abs. 2). Diese Überprüfung soll nicht systematisch, sondern stichprobenweise aufgrund von Risikoanalysen bzw. beim Vorliegen entsprechender Hinweise oder Verdachtsmomente erfolgen.

Art. 60 Allgemeines

Absatz 1 wurde an die Praxis angepasst und ergänzt. Bei der Einführung der LSVA waren die kantonalen Zulassungsbehörden für die Meldung der zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten allein zuständig. Zur Reduzierung der Schnittstellen wurde diese Aufgabe im Nachhinein vom ASTRA für die meisten Anwendungsfälle auf Basis des von ihm betriebenen IVZ übernommen. Die kantonalen Zulassungsbehörden bleiben aber in der Verantwortung, da sie die Datenerfassung und Mutationen im IVZ vornehmen. In Zukunft werden die Daten dem BAZG nicht mehr übermittelt, sondern in einem Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.