Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 13 Seiten
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Pflichtlagerhaltung anderer Güter durch private Pflichtlagerorganisationen wahrgenommen werden, haben zusätzliche administrative Aufwände im BWL zur Folge. Die Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut kann im BWL mit den bestehenden Ressourcen vollzogen werden. Je nach Marktentwicklung kann der Verwaltungsaufwand derart zunehmen, dass zusätzliche Stellenprozente im BWL notwendig werden, um diese Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen zu können. Dies wäre insbesondere bei einem grösseren Anstieg von lagerpflichtigen Firmen oder weiterem Saatgut, welches künftig der Pflichtlagerhaltung unterstellt würde, der Fall.
4.2. Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind von der Vorlage nicht betroffen.
4.3. Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Pflichtlagerhaltung von Saatgut obliegt der Wirtschaft. Aufgrund einer auf die Importdaten der Jahre 2018 und 2019 gestützten Schätzung ist damit zu rechnen, dass voraussichtlich 4-7 Firmen lagerpflichtig werden und einen Pflichtlagervertrag mit dem BWL abschliessen müssen. Einzelne Unternehmen, die nur wenig Saatgut gemäss im Anhang aufgeführten Waren umschlagen, werden möglicherweise das Instrument der stellvertretenden Pflichtlagerhaltung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 5, Absatz 2) nutzen; dementsprechend dürfte zusätzlich eine gewisse Anzahl an Verträgen über die stellvertretende Pflichtlagerhaltung abzuschliessen sein.
Die Lagerpflichtigen tragen sämtliche ihnen aus der Pflichtlagerhaltung entstehenden Kosten selbst. Diese werden dann auf die Produktpreise überwälzt. Der Bund kann den Haltern die Finanzierung der Pflichtlagerwaren erleichtern, indem er Garantien für Bankdarlehen gewährt und somit die Zinsaufwände verringert. Zudem profitieren Pflichtlagerhalter von einer vorteilhaften steuerlichen Bewertung der Pflichtlager (Art. 22 LVG). Wird ein Produkt neu der Pflichtlagerhaltung unterstellt, erfolgt die Bewertung vorerst nach den Grundsätzen des Handelsrechts. Auf dem handelsrechtlich massgebenden Höchstwert ist eine steuerwirksame Wertberichtigung von maximal 50 % ohne besonderen Risikonachweis zulässig5.
Die Kosten, welche sich für die Wirtschaft aufgrund einer Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut insgesamt ergeben, können aufgrund folgender derzeit bekannten Grössen grob geschätzt werden:
5 Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. Juni 2006 der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerliche Bewertung von Pflichtlagern