Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 13 Seiten
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Artikel 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren, Absatz 1
Wie bereits unter den Erläuterungen zu Artikel 1 erwähnt, wird die Qualität sowie das Ausmass der Pflichtlagerwaren in einer Verordnung des WBF geregelt. Es ist vorgesehen, Rapssaatgut marktüblicher Sorten im Ausmass einer Jahresbedarfsdeckung an Pflichtlager zu legen.
Der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter wird voraussichtlich aufgrund ihres Anteils der zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge festgelegt.
Artikel 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren, Absatz 2
Gemäss Artikel 17 der Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV; SR 531.11) besteht die Möglichkeit im Pflichtlagervertrag vorzusehen, dass Pflichtlagerhalter das Recht haben, ihre Lagerpflicht im gegenseitigen Einverständnis einem Dritten zu übertragen. Dabei handelt es sich um die sogenannte stellvertretende Pflichtlagerhaltung. Damit haben Lagerpflichtige die Möglichkeit, die Pflichtlagerware durch andere Firmen, die zum Beispiel die vorerwähnten Lagerwaren einfacher umschlagen können, halten zu lassen. Das BWL schliesst mit dem Dritten einen Pflichtlagervertrag über die stellvertretende Pflichtlagerhaltung ab. Der Dritte übernimmt damit die sich infolge der Lagerhaltungspflicht ergebenden Rechte und Pflichten des Lagerpflichtigen. Der Lagerpflichtige und der Dritte regeln die weiteren Bedingungen des Übertrags selbst.
Artikel 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren, Absatz 3
Die unter Absatz 3 erwähnte gemeinsame Pflichtlagerhaltung ist vergleichbar mit der stellvertretenden Pflichtlagerhaltung (Art. 17 VWLV). Der Unterschied besteht darin, dass der Lagerpflichtige seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren hauptsächlicher Zweck die Lagerhaltung von Pflichtlagerwaren ist. Das Instrument der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung könnte beispielsweise Anwendung finden, wenn mehrere Lagerpflichtige eine Lagerhaltungsfirma gründen und ihr die Lagerpflicht übertragen.
Artikel 6 Zusammenarbeit der Behörden
Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit zwischen dem BWL und der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen der Pflichtlagerhaltung von Saatgut.
Artikel 7 Kontrolle
Die Kontrolle der Pflichtlager obliegt dem BWL. Die Lager sind mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Die Kontrolle beinhaltet in der Regel eine physische