Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 13 Seiten

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betroffenen Unternehmen in die Lagerpflicht einzubinden, um den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern nicht zu beeinträchtigen.

Im vorliegenden Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass Rapssaatgut marktüblicher Sorten im Umfang eines Jahresbedarfs an Pflichtlager gelegt werden soll. Kommt die WL im Rahmen ihrer weiteren Überprüfungen zum Schluss, dass Saatgut weiterer Pflanzenarten künftig der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden soll, kann dies mit Ergänzung des vorliegenden Erlasses erfolgen, weswegen eine generelle Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut vorgeschlagen wird. Gemäss dem Verordnungsentwurf muss Pflichtlager anlegen, wer Waren gemäss der Definition der Zolltarifnummer 1205.1069 /911 (Rapssamen, auch geschrotet, mit geringem Gehalt an Erucasäure zu Saatzwecken) zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringt. Damit die Lagerpflichtigen erfasst werden können, müssen diejenigen Marktteilnehmer, die Saatgut gemäss der Definition der Zolltarifnummer 1205.1069 /911 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, das BWL unverzüglich darüber informieren. Die Lagerpflicht entsteht, wenn pro Kalenderjahr mehr als 25 Kilogramm dieser Waren in Verkehr gebracht werden. Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass Pflichtlagerhalter das Recht haben, ihre Lagerpflicht einem Dritten zu übertragen. Dies gibt den lagerpflichtigen Unternehmen die Möglichkeit, die Pflichtlagerware durch andere Firmen, welche beispielsweise Waren einfacher umschlagen können, halten zu lassen. Marktteilnehmer, die der Lagerpflicht unterstellt sind, jedoch weniger als 100 Kilogramm pro Kalenderjahr in Verkehr bringen und dadurch nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrages befreit.

Neben dem Instrument der obligatorischen Pflichtlagerhaltung hat das BWL vorgängig auch die Option der ergänzenden Pflichtlagerhaltung zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Rapssaatgut geprüft. Dazu wurden Gespräche mit den wichtigsten Handelsbetrieben von Rapssaatgut geführt. Es zeigte sich, dass das Instrument der ergänzenden Pflichtlagerhaltung, d.h. Pflichtlagerverträge mit Unternehmen auf freiwilliger Basis und vereinbarter Menge, nicht im gewünschten Umfang umgesetzt werden kann. Für die grösste Marktteilnehmerin mit einem Marktanteil von über 50 % kommt eine Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut nur in Form einer obligatorischen Pflichtlagerhaltung in Frage ansonsten sie ihrer Einschätzung nach schnell auf dem Markt benachteiligt sei aufgrund der entstehenden Kosten durch die Pflichtlagerhaltung. Mit dem Instrument der obligatorischen Pflichtlagerhaltung werde hingegen sichergestellt, dass sich sämtliche relevanten Marktteilnehmer an einer Pflichtlagerhaltung beteiligen müssen und die daraus entstehenden Kosten mittragen.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Nachstehend werden die Artikel des Entwurfs der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut im Einzelnen erläutert.