Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 13 Seiten
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Artikel 1 Grundsatz
Unter diesem Artikel wird angegeben, welcher Wirtschaftsbereich in die Pflichtlagerhaltung einbezogen wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Text sowie der darin erwähnte Anhang nicht auf die Qualität der an Lager zu legenden Waren beziehen. Die Qualität sowie das Ausmass der Pflichtlagerwaren wird in einer Verordnung des WBF geregelt (vgl. Erläuterungen zu Artikel 5).
Artikel 2 Lagerpflicht
Artikel 2 regelt die Lagerpflicht. Jeder, der die im Anhang erwähnten Waren – namentlich Rapssamen zu Saatzwecken mit geringem Gehalt an Erucasäure – zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig. Ausgenommen sind Marktteilnehmer, die pro Jahr weniger als 25 Kilogramm zum ersten Mal in Verkehr bringen. In Anbetracht der kleinen Menge und im Sinne einer angemessenen Verringerung des administrativen Aufwands scheint diese Ausnahme vertretbar.
Artikel 3 Meldepflichten
Das BWL muss die Lagerpflichtigen und deren in Verkehr gebrachte Mengen erfassen können. Zum einen stützt es sich dabei auf Angaben der Eidgenössische Zollverwaltung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 6), welche die Importe lückenlos erfasst. Zum anderen ist auch im Inland hergestelltes Saatgut der Lagerpflicht unterstellt. Da Letzteres nicht in den Importdaten der Eidgenössische Zollverwaltung erscheint, sind die Lagerpflichtigen gehalten, das BWL über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts mittels Selbstdeklaration zu informieren und so die Erfassung zu vereinfachen.
Artikel 4 Befreiung von der Vertragspflicht
Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die definierte Grenzmenge (beim Rapssaatgut 100 kg) im Inland in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit. Damit werden Erstinverkehrbringer von kleinen Mengen gegenüber den anderen Erstinverkehrbringern bevorzugt. In Anbetracht der kleinen Menge und im Sinne einer angemessenen Verringerung des administrativen Aufwands scheint diese Ungleichbehandlung aber vertretbar.
Darüber hinaus kann das BWL in Ausnahmefällen Lagerpflichtige, die keinen oder einen nur sehr geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien. Eine solche Befreiung könnte eventuell bei einer offensichtlich einmaligen Inverkehrbringung ins Auge gefasst werden.