Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 13 Seiten

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turen, die im Inland gezüchtet oder vermehrt werden. Anderes Saat- und Pflanzgut kann zur Kostenbegrenzung zu tiefem Grenzschutz eingeführt werden.

Die Schweizer Abnehmer von landwirtschaftlichen Produkten verlangen grossmehrheitlich die Verwendung von zertifiziertem Saatgut. Die Schweiz hat mit der EU und verschiedenen Drittländern die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten vereinbart. Damit dürfen in der Schweiz alle Sorten angebaut werden, die im Sortenkatalog der EU eingetragen sind. Der schweizerische Selbstversorgungsgrad (Inlandproduktion in Prozent des Verbrauchs) bei Saatgut variiert nach Pflanzenart. So besteht bei Brotgetreide und Rotklee eine Versorgung aus inländischer Produktion von 95 % oder mehr, während bei Mais, Soja oder Gräsern maximal ein Drittel der Saatgutproduktion in der Schweiz stattfindet. Bei Kartoffeln liegt die Eigenversorgung mit in der Schweiz vermehrtem Pflanzgut bei etwa 90 %. Importe erfolgen in signifikanten Mengen vor allem bei Raps-, Sonnenblumen- und Zuckerrübensaatgut sowie bei Gemüsesetzlingen und -saatgut.

1.3. Beurteilung der Versorgung mit Saatgut

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) hat 2018 im Rahmen ihrer grundlegenden Überprüfung der Pflichtlagerpolitik im Ernährungsbereich damit begonnen, die Verwundbarkeit im Saatgutbereich abzuklären. Die Abklärungen fokussieren auf Kulturen, welche im Fall einer Produktionsumstellung in schweren Mangellagen von vorrangiger Bedeutung sind und einer hohen Importabhängigkeit unterliegen. Dies trifft beim Rapssaatgut, Kartoffelpflanzgut, Zuckerrübensaatgut und Gemüsesaat- bzw. -pflanzgut sowie bei Futtergräsern und einzelnen Kleearten zu. Raps, Kartoffeln und Zuckerrüben wurden 2018 einer vertieften Analyse unterzogen. In Hinblick auf den nächsten Bericht zur Vorratshaltung 2023 werden zudem Futterpflanzsaatgut und Gemüsesaat- sowie -pflanzgut vertieft analysiert.

Die Abklärungen haben ergeben, dass bei Kartoffelpflanzgut zahlreiche Verwundbarkeiten gegeben sind, jedoch Möglichkeiten zur Substitution in schweren Mangellagen zur Verfügung stehen, wie beispielsweise der Einsatz von Speisekartoffeln als Pflanzgut. Deshalb ist gegenwärtig keine Pflichtlagerhaltung an Kartoffelpflanzgut in Betracht zu ziehen. Sollte Kartoffel-Saatgut anstelle von Pflanzgut auf den Markt kommen, wäre die Situation erneut zu beurteilen. Auch beim Zuckerrübensaatgut sind zahlreiche Verwundbarkeiten gegeben. Das Saatgut ist jedoch nur begrenzt lagerfähig und der Sortenwechsel erfolgt rasch, weswegen für Zuckerrübensaatgut derzeit kein Pflichtlager in Betracht gezogen wird.

Rapssaatgut leistet als Rohstoff für den Anbau von Raps und der anschliessenden Rapsölproduktion einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung