Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 13 Seiten

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Gegenwert vorhanden ist. Unternehmen können zudem auf Pflichtlagern zusätzliche steuerliche Abschreibungen vornehmen.

2.2. Einsatz von Pflichtlagern

Pflichtlager können im Falle schwerer Mangellagen, welchen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag, freigegeben werden. Damit sollen Versorgungseinbrüche bei den lebenswichtigsten Gütern verhindert oder zumindest abgeschwächt werden. Die Freigabe von Pflichtlagerbeständen kann nach Feststellen einer schweren Mangellage am Gesamtmarkt rasch erfolgen und stellt im Vergleich mit den meisten anderen Instrumenten der Landesversorgung, wie zum Beispiel der Kontingentierung oder Rationierung, einen geringen Markteingriff dar.

Der Bundesrat hat die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern an das WBF delegiert. Bei einer sich abzeichnenden Störung der Versorgung mit einem lebenswichtigen Gut führt die wirtschaftliche Landesversorgung eine Lageanalyse durch. Dabei arbeitet sie je nach Situation mit Branchenverbänden, Handelsorganisationen, Importeuren und Inlandproduzenten zusammen. Aufgrund der Ergebnisse der Lageanalyse, die klären muss, ob die Wirtschaft nicht selber zu helfen in der Lage ist und somit eine schwere Mangellage bereits vorliegt oder konkret droht, wird entschieden, ob eine Pflichtlagerfreigabe angezeigt ist.

Bei den der Pflichtlagerhaltung unterstellten Waren kann das BWL zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge um höchstens 20 % in eigener Kompetenz zulassen (z.B. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des WBF über Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln; SR 531.215.111). Falls in grösserem Umfang Pflichtlager benötigt werden, beantragt der Delegierte der wirtschaftlichen Landesversorgung dem WBF, die benötigten Waren aus den Pflichtlagerbeständen freizugeben.

Das WBF ordnet eine Pflichtlagerfreigabe gestützt auf Art. 21 der Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV; SR 531.11) an. Pflichtlagerhalter, die über zu wenig freie Betriebsvorräte verfügen, können beim zuständigen Fachbereich der wirtschaftlichen Landesversorgung ein Gesuch um Bezug von Pflichtlagerwaren stellen. Der zuständige Fachbereich verfügt die freizugebende Menge pro Pflichtlagerhalter sowie die Dauer der Freigabe, während der die Menge bezogen werden kann. Nach Beendigung der schweren Mangellage wird die Verordnung des WBF auf Antrag der wirtschaftlichen Landesversorgung wieder aufgehoben.