Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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Absatz 3 regelt die Ausrichtung der Finanzhilfen. Das Verfahren richtet sich jeweils nach Artikel 12 und 12a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 199159 (NHV). Zudem gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199060 (SuG). Zusätzlich wird spezifiziert, dass sich auch die Finanzierung des Bereichs Baukultur nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200961 richtet, d.h. die Mittel werden im Rahmen der Finanzierungsbeschlüsse des Parlaments zur Kulturbotschaft gesprochen.
Absatz 4 führt aus, dass der Bund eine hohe Baukultur auch in anderer Form als mit Finanzhilfen unterstützen kann, wozu namentlich die Beratung, das Bereitstellen von Informationen, der Wissenstransfer, Forschung sowie Zusammenarbeit dienen. Die verantwortlichen Fachbehörden des Bundes verfügen über hohe Kompetenzen im Bereich Baukultur. Der Wissenstransfer und der entsprechende Informationsauftrag sind wichtige Elemente für eine Förderung der Baukultur. Zudem kann der Bund mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Personen und Organisationen zusammenarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beitreten.
Art. 18bisFlächenziel und Planung
Dieser Artikel hält fest, dass der Anteil der Flächen, der dem Schutz der einheimischen Tiere und Pflanzen dient, ab 2030 mindestens 17 Prozent betragen muss.
Darüber hinaus macht Absatz 2 Vorgaben für die Planung des Bundes.
Absatz 1: Der Bundesrat hat bereits 2012 in der Strategie Biodiversität Schweiz festgehalten, dass mindestens 17 Prozent der Landesfläche als Schutzgebiete ausgeschieden und geschützt sowie vernetzt werden sollen, um die Biodiversität in der Schweiz zu erhalten und zu fördern.62 Zu den 17 Prozent sollen mittels einer abschliessenden Aufzählung folgende Flächen angerechnet werden: der Schweizerische Nationalpark gemäss Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 198063, die Kernzonen der National- und Naturerlebnispärke (Art. 23f Abs. 3 Bst. a NHG bzw. Art. 23h Abs. 3 Bst. a NHG), die Moore von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 23a NHG) und weitere Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) mit den sie umgebenden Pufferzonen, die Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung nach Artikel 18b NHG mit den sie umgebenden Pufferzonen, die Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler oder internationaler Bedeutung, die Eidgenössischen Jagdbanngebiete, und weitere von den Kantonen ausgeschiedene und im Schutzniveau vergleichbare Jagdbanngebiete und Vogelreservate gemäss Artikel 11 JSG, die Waldreservate nach Artikel 20 Absatz 4 WaG und die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 73 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199864 (LWG), die als besonders wertvoll zu qualifizieren sind. Neu kommen die Gebiete von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 7a BGF dazu (vgl. Ziff. 6.3.2). Wo die Schutzgebiete Dritter oder Gebiete, welche zu dem Smaragd-Netzwerk zählen, formell unter Schutz gestellt sind, werden sie als Biotope nach Artikel 18a
59 SR 451.1
60 SR 616.1
61 SR 442.1
62 Bundesrat (2012): Strategie Biodiversität Schweiz. Bern, 2012. S. 59.
63 SR 454
64 SR 910.1