Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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oder 18b NHG angerechnet. Soweit sich Flächen der Schutzgebiete überlappen,

können sie nicht doppelt gerechnet werden.

Um das Ziel von mindestens 17 Prozent bis 2030 zu erreichen, ist zusätzliche Schutzfläche in der Grössenordnung von 4 Prozent der Landesfläche notwendig.

Dieses Ziel ist somit bei der Ausscheidung neuer Schutzflächen zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen hierfür insbesondere die Ergänzung und Erweiterung der Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung, der Ausbau der Waldreservate, wie er durch die Waldpolitik 202065 vorgezeichnet ist, die Neuausscheidung von Gebieten von nationaler Bedeutung nach Artikel 7a BGF sowie im Einzelfall eine Erweiterung bestehender bzw. Bezeichnung neuer nationaler Biotope nach Artikel 18a NHG und Schutzgebiete nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4 JSG.

Absatz 2 nimmt neu die Aufgabe ins Gesetz auf, dass der Bund die zur planerischen Umsetzung des Schutzes der biologischen Vielfalt nötigen Planungsinstrumente erarbeitet. Die Konzepte und Sachpläne nach Artikel 13 RPG stellen die wichtigsten Raumplanungsinstrumente des Bundes dar. Sie ermöglichen ihm, der Planungs- und Abstimmungspflicht seiner raumwirksamen Tätigkeiten nachzukommen, und unterstützen ihn dabei, den immer komplexeren raumwirksamen Aufgaben gerecht zu werden. Der Bund zeigt in den Konzepten und Sachplänen, wie er seine raumwirksamen Aufgaben wahrnimmt, welche Ziele er verfolgt und welche Anforderungen und Vorgaben er bei seinem Handeln berücksichtigt. In enger Zusammenarbeit zwischen den Bundesstellen und den Kantonen erarbeitet, unterstützen die Konzepte und Sachpläne die raumplanerischen Bestrebungen der Behörden aller Stufen. Der Absatz lässt die Wahl der Bundesinstrumente gemäss Artikel 13 RPG offen.

Ein quantitativ und qualitativ ausreichender Umfang der Lebensräume stellt die unabdingbare Grundlage für den Erhalt der Biodiversität dar. Dieser Raumbedarf für Tiere und Pflanzen gerät auf der räumlich begrenzten und oft überlagernd genutzten Fläche der Schweiz häufig in Konflikt mit anderen Raumnutzungen. In einem Konzept nach Artikel 13 RPG können in Ergänzung zum Landschaftskonzept Schweiz66 quantitative und qualitative Ziele für die räumlichen Aspekte des Lebensraumschutzes festgelegt werden. Da die geschützten Flächen in der Regel bereits über die Schutzlegung durch die Kantone raumplanerisch bezeichnet sind, liegt der Fokus eines solchen Konzeptes inhaltlich vor allem auf den Aspekten der Vernetzung und dem Auftrag an die Kantone, die zusätzlich nötigen Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung gemäss Artikel 18b Absatz 3 NHG mittels Schutzlegung auszuscheiden. Für die national bedeutenden Vernetzungsgebiete kann basierend auf dem Konzept die Zweckmässigkeit eines Sachplans geprüft werden, wobei der neue Artikel 11a JSG (vgl. Kap. 6.3.2) eine zentrale Grundlage für die Sachplanelemente bildet.

Die genannten Planungsinstrumente des Bundes sind insbesondere auch für die Vernetzung und die ökologische Infrastruktur relevant: Bereits das bisherige Recht (Art. 18 Abs. 1bisNHG) nimmt implizit auf die Vernetzung schutzwürdiger Lebens-

65 Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2013: Waldpolitik 2020. Visionen, Ziele und Massnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Schweizer Waldes. Bundesamt für Umwelt, Bern: 66 S.

66 Bundesamt für Umwelt (Hrsg.) (2020): Landschaftskonzept Schweiz. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. Umwelt-Info Nr. 2011.