Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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Biotopen von nationaler Bedeutung erforderlich ist. Zudem kann er eine Frist für die kantonale Planung und Umsetzung festlegen. Dabei orientiert sich der Bund am räumlichen und zeitlichen Ziel gemäss Artikel 18bisAbsatz 1. Er erlässt weitere Bestimmungen, so etwa zu den massgebenden Kriterien zur Bezeichnung von regionalen und lokalen Biotopen.
Art. 18bbisÖkologischer Ausgleich
Die Konkretisierung der heutigen Bestimmungen zum ökologischen Ausgleich ist ein Kernstück der vorliegenden Gesetzesrevision. Sie soll dazu beitragen, die Vielfalt von Tieren, Pflanzen und ihren Lebensräumen in intensiv genutzten Gebieten, also auch ausserhalb schutzwürdiger Lebensräume oder formell ausgeschiedener Biotope, zu fördern, da auch in diesen Gebieten ein Potenzial für wirksame und leicht umsetzbare Aufwertungsmassnahmen vorhanden ist. Die Bestimmung knüpft an den bisherigen Artikel 18b Absatz 2 NHG an und konkretisiert die darin sehr kurz gefasste und inhaltlich erst wenig konkrete, allgemein formulierte Pflicht der Kantone, für ökologischen Ausgleich in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen zu sorgen. Sie baut inhaltlich auf Artikel 15 der Natur- und Heimatschutzverordnung vom 16. Januar 199169 (NHV) auf und wird mit Blick auf die Bedeutung des ökologischen Ausgleichs für die biologische Vielfalt nun auf Gesetzesstufe gehoben.
Während langer Zeit stand aufgrund der Bestimmungen im Landwirtschaftsrecht zum ökologischen Ausgleich mit entsprechenden Direktzahlungen das intensiv genutzte Agrarland im Zentrum der Umsetzung der heutigen gesetzlichen Regelung. Dabei sind die Massnahmen für die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen oder Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen freiwillig und basieren meist auf Bewirtschaftungsverträgen, die im geltenden Landwirtschaftsrecht mittels Direktzahlungen für Biodiversitätsförderflächen (BFF) gefördert werden. Auch im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL wurde im Konzeptteil behördenverbindlich verankert, dass die luftfahrtseitig nicht genutzten Flächen in Flugplatzarealen als Flächen für den ökologischen Ausgleich ausgeschieden und bewirtschaftet werden sollen. Als Arbeitshilfe haben das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und das BAFU eine Vollzugshilfe zur ökologischen Aufwertung auf Flugplätzen erarbeitet.70 Im Weiteren bestehen unterschiedliche Vollzugsregelungen in den Kantonen.
Aufgrund der starken Zunahme der Siedlungsgebiete bzw. Siedlungsfläche,71 zu der gemäss Bundesamt für Statistik auch die Verkehrsinfrastrukturen gehören, rücken nun auch diese Gebiete in den Fokus von Aufwertungsmassnahmen. Hier bieten Grünräume, manche davon in öffentlicher Hand, Randbereiche und Trenngürtel von Verkehrsanlagen, Gewässerräume sowie die Gebäude mit ihrer Umgebung ein grosses Potenzial für Aufwertungen zugunsten der biologischen Vielfalt. Mit diesen
69 SR 451.1
70 BAFU (2019): Biodiversität und ökologischer Ausgleich auf Flugplätzen. Bern 2019.
71 Gemäss Bundesamt für Statistik hat im Gebiet von 21 Kantonen der nördlichen und westlichen Landesteile die Siedlungsfläche zwischen 1982 und 2015 um rund 30% zugenommen und macht heute mehr als 10% dieses Gebiets aus (BFS 2019, Landschaft Schweiz im Wandel: Siedlungsentwicklung, BFS-Nr. 1163-1900).