Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Aufwertungsmassnahmen lassen sich Synergien mit der attraktiveren Gestaltung des Siedlungsraums und der Naherholungsgebiete im Zuge der baulichen Innenentwicklung (Verdichtung) schaffen und nutzen. Zudem tragen die ökologischen Aufwertungsmassnahmen dazu bei, Städte und Agglomerationen auch klimafreundlich zu gestalten.
Absatz 1 verpflichtet die Kantone, mit den geeigneten rechtlichen und planerischen Instrumenten für die fachliche und räumliche Umsetzung des ökologischen Ausgleichs in intensiv genutzten Gebieten zu sorgen. Sie haben dabei die Interessen der Land- und der waldwirtschaftlichen Nutzung sowie der Energiestrategie des Bundes, konkretisiert in der Energiestrategie 2050, Rechnung zu tragen. Die Umsetzung des ökologischen Ausgleichs muss in jedem Fall auf geeignete Weise und stufengerecht in der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Massnahmen naturschutzfachlich und räumlich auf geeigneten Flächen durchgeführt werden. Auf diese Weise können sie beispielsweise der Vernetzung von schutzwürdigen Lebensräumen und Schutzobjekten oder der Funktionsfähigkeit von Wildtierkorridoren dienen. Mit Blick auf die begrenzten räumlichen, finanziellen und personellen Ressourcen drängt sich auf dieser Ebene auch eine Priorisierung auf. Diese kann sich beispielsweise an den für die betreffende Region prioritären Arten mit ihren Lebensräumen ausrichten. Instrumentell steht die Erarbeitung von Strategien, Konzepten oder im Idealfall eines kantonalen oder regionalen Sachplans im Vordergrund, wie dies einzelne Kantone bereits getan haben.
Zu den «intensiv genutzten Gebieten» zählen neben dem Landwirtschaftsgebiet auch die Siedlungsflächen gemäss Definition der Arealstatistik. Den Siedlungsflächen werden «alle Flächen zugeordnet, die vorwiegend durch Arbeiten, Wohnen, Erholung und Verkehr geprägt sind.»72 Die Siedlungsflächen sind nicht mit den Bauzonen gleichzusetzen und können sowohl innerhalb als auch ausserhalb dieser Zonen liegen. Dem Begriff der «intensiv genutzten Gebiete» können zudem auch Flächen mit intensiver touristischer Nutzung oder beispielsweise Waldflächen mit hoher Nutzung als Naherholungsgebiete zugerechnet werden.
Aus Absatz 2 ergibt sich, dass mit Massnahmen des ökologischen Ausgleichs in Gebieten mit intensiver Nutzung naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten, aufgewertet, geschaffen und vernetzt werden. Die im heutigen Recht genannten, charakteristischen Massnahmen werden insbesondere im Hinblick auf die Anwendung im Siedlungsraum präzisiert. Die Aufzählung der Massnahmen ist nicht abschliessend. Damit kann auf die unterschiedlichen räumlichen Situationen Rücksicht genommen werden. Der Bundesrat kann die Anrechnung der weiteren Massnahmen sowie den Mindestumfang dieser Massnahmen regeln (Abs. 3).
Zu den Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zählen insbesondere Massnahmen, die in der Regel bereits heute Gegenstand von ökologischen Direktzahlungen gemäss Landwirtschaftsrecht (Art. 55 und 61 der Direktzahlungsverordnung vom
72 Bundesamt für Statistik (2014): Arealstatistik nach Nomenklatur 2004 – Standard. Die Zuordnung zu den Siedlungsflächen erfolgt gemäss Definition in erster Linie nach der Funktion, nicht nach der Bodenbedeckung. Dementsprechend zählen bestockte Flächen (Parkwälder, Alleen), landwirtschaftliche Nutzungen (Gemüse, Obst oder Reben im Gebäudeumschwung) oder unproduktive Flächen (Biotope, Teiche) dazu.