Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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23. Oktober 201373, DZV) sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Aufwertung und Förderung von naturnahen Hecken, Feldgehölzen, hochstämmigen Bäumen, artenreichen Wiesen und Weiden sowie Lesesteinhaufen und Trockensteinmauern. Darüber hinaus gehören Massnahmen im Gewässerbereich dazu wie z.B. naturnah gestaltete Kleingewässer oder Bachläufe mit ihrer Ufervegetation. Zudem soll die Schaffung von neuen temporären oder permanenten Stillgewässern und von Feuchtstandorten gefördert werden, um eine funktionale Vernetzung mit bestehenden Feuchtstandorten oder Populationen herzustellen. Bei den Massnahmen im Gewässerbereich bestehen inhaltliche Verbindungen zur Spezialbestimmung betreffend Ufervegetation (Art. 21 NHG), zur Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 36a Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199174[GSchG] betreffend Umfang, Gestaltung und Nutzung des Gewässerraumes) sowie zur Wasserbaugesetzgebung (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199175 über den Wasserbau, siehe Art. 37 GSchG). Neben der naturnahen Gestaltung der Gewässer sollen auch Massnahmen wie naturnah gestaltete und landschaftlich integrierte Regenwasserrückhaltebecken für Infrastrukturen (z.B. Strassenabwasserbehandlungsanlagen, sog. SABA) und Rückhalteräume für den Überlastfall bei Hochwasser (sog. Polder) dazugehören. Die Massnahmen im Wald ergeben sich insbesondere aus dem Gebot des naturnahen Waldbaus in Artikel 20 Absatz 2 WaG. Wichtige Handlungsfelder des ökologischen Ausgleichs sind hier insbesondere die Gestaltung gestufter Waldränder sowie die Sicherstellung von ausreichend Alt- und Totholz in geeigneter Weise. Die Massnahmen im bebauten Siedlungsgebiet finden sich namentlich in der Umgebungsgestaltung von privaten und öffentlichen Bauten und im Bereich von Freiflächen im öffentlichen Raum wie Pärken, Grün- und Sportanlagen, im Bereich naturnah gestalteter Flächen und Böschungen von Verkehrsinfrastrukturen sowie im Gebäudebereich, etwa in einer biodiversitätsfördernden Dach- und Fassadenbegrünung.
Absatz 3 erlaubt es dem Bundesrat, auf dem Verordnungsweg einen Mindestumfang des ökologischen Ausgleichs zu bezeichnen. Dabei kann er den Umfang differenziert für Gebiete innerhalb und ausserhalb der Siedlungen festlegen. Aus der Festlegung des Mindestumfangs ergibt sich, dass die Kantone auch weitergehende Anforderungen oder weitergehende Differenzierungen, gerade auch im Siedlungsraum, etwa nach Massgabe der Siedlungsstruktur oder ihrer Dichte, festlegen können.
Zudem kann der Bundesrat eine Frist für die Umsetzung bestimmen sowie darüber hinaus weitere Bestimmungen zur Umsetzung erlassen.
Absatz 4 ist eine Koordinationsnorm, wobei der Bundesrat bei der Festlegung des Mindestumfangs gemäss Absatz 3 die Abstimmung mit der Landwirtschaftsgesetzgebung sicherzustellen haben wird.
Art. 22 Abs. 3
Dieser Absatz wird ersatzlos gestrichen, da sein Inhalt bereits von Artikel 24h NHG abgedeckt ist.
73SR 910.13
74SR 814.20