Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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Art. 24a Abs. 1 Bst. b
Diese Anpassungen sind rein formeller Natur: Der bisherige Artikel 18b umfasst die Regelungen zu den Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung (Abs. 1) sowie die Regelung zum ökologischen Ausgleich (Abs. 2). Neu wird der ökologische Ausgleich in einer separaten Bestimmung geregelt (Art. 18bbis). Entsprechend muss der Verweis angepasst bzw. um Artikel 18bbisergänzt werden. Zudem ist anstelle von Artikel 25a die Verletzung von Artikel 25b (Wiederherstellung von Moore und Moorlandschaften) unter Strafe zu stellen. Bei der NHG-Revision 1997 wurde übersehen, dass mit der Einfügung von Artikel 25a (eine Norm zur Informationspflicht der Behörden) die Artikelbezeichnung in der Strafnorm in Bezug auf den damit zu Artikel 25b gewordenen Bestimmung hätte angepasst werden müssen.
Art. 24c
Dieser Artikel wird aufgehoben. Er ist eine reine Verweisnorm, die Artikel 69 des Strafgesetzbuches76 (StGB) über die Einziehung rechtmässig erlangter Gegenstände und Vermögensvorteile für anwendbar erklärt. Dieser Verweis ist redundant, da gemäss Artikel 333 Absatz 1 StGB der Allgemeine Teil des StGB, wozu auch Artikel 69 StGB zählt, grundsätzlich auch im Nebenstrafrecht und damit im NHG Anwendung findet.
Art. 24e Einleitungssatz
Der Einleitungssatz wird neu formuliert. Neu werden die geschützten Objekte mittels Verweis aufgelistet, um eine bessere Transparenz zu schaffen. Der Anwendungsbereich von Artikel 24e wird zudem dahingehend ausgeweitet, dass die Bestimmung auf sämtliche schutzwürdigen Lebensräume Anwendung findet, und nicht bloss auf solche, die formell als Biotope unter Schutz gestellt sind. Diese Anpassung ist insofern erforderlich, als andernfalls bei einem widerrechtlichen Verhalten mit weniger scharfen Konsequenzen zu rechnen ist als unter korrekter Anwendung von Artikel 18 Absatz 1ter. Konkret muss der Verursacher eines Eingriffs in einen schutzwürdigen Lebensraum für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz sorgen. Nimmt der Verursacher ohne Bewilligung einen Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum vor, so konnte er gestützt auf Artikel 24e bisher nicht dazu verpflichtet werden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Diese Lücke wird nun geschlossen.
6.3.2 Änderung anderer Erlasse
Kulturförderungsgesetz
Art. 27 Abs. 3 Bst. c
Bst. c wird dahingehend ergänzt und aktualisiert, dass auch die Finanzhilfen für Baukultur gemäss Artikel 17c E-NHG im Rahmen der Kulturbotschaft vom Parlament mit dem entsprechenden Rahmenkredit bewilligt werden.
76 SR 311.0