Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 70a Abs. 2 Bst. d

Der Gesamtanteil an der Landesfläche, welche dem Schutz der einheimischen Tiere und Pflanzen dient, muss ab 2030 mindestens 17 Prozent betragen (s. Erläuterungen zu Art. 18bisAbs. 1 NHG). Zu diesen 17 Prozent werden auch Biotope von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung gezählt. Der ökologische Leistungsnachweis umfasst gemäss Artikel 70a Absatz 2 Buchstabe d LwG bereits heute die nationalen Biotope i.S.v. Artikel 18a NHG. Die übrigen Biotope – also solche von regionaler oder lokaler Bedeutung (Art. 18b NHG) – werden vom ökologischen Leistungsnachweis jedoch nicht umfasst. Deren vorschriftsgemässe Bewirtschaftung ist jedoch von ebenso zentraler Bedeutung, damit diese erhalten bleiben.

Als Biotope im Sinne von Artikel 70a Absatz 2 Buchstabe d LwG gelten Objekte, deren Schutzwürdigkeit formell festgestellt wurde. Für die Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung erfolgt dies insbesondere durch eine kantonale Schutzlegung, eine Nutzungsplanung mit Schutzzone oder einer Zone mit biotopspezifischen Auflagen. Die vorschriftsgemässe land- oder waldwirtschaftliche Bewirtschaftung wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin festgehalten (Art. 18c NHG). Wo noch keine Vereinbarung vorliegt, sind bei der Bewirtschaftung die Schutzziele einzuhalten, welche dem behördlich festgestellten Objekt zugrunde liegen bzw. dazu festgehalten sind. Fehlen auch diese, so ist bis zu einer Regelung im Sinne des voran Festgestellten eine extensive Bewirtschaftung mindestens gemäss Vorgaben der Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe I nach Artikel 58 (DZV) einzuhalten.

Art. 73 Abs. 2 zweiter Satz

Artikel 73 Absatz 2 wird ergänzt mit Bestimmungen zu den besonders wertvollen Biodiversitätsförderflächen (BFF). Der zweite Satz erlaubt es dem Bundesrat, zu diesen Flächen besondere Anforderungen festzulegen. Diese basieren auf den heute geltenden Vorgaben für Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Artikel 59 DZV) sowie auf Artikel 6a der Verordnung vom 28. Oktober 201577 über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Diese Ergänzung steht im Einklang mit dem neuen Artikel 18bisAbsatz 1 NHG, wonach besonders wertvolle Biodiversitätsförderflächen zu den Flächen zählen, die dem Schutz der einheimischen Tiere und Pflanzen dienen und deren Gesamtanteil an der Landesfläche ab 2030 mindestens 17 Prozent betragen muss.

Jagdgesetz

Die nachfolgenden Bestimmungen werden im Wesentlichen unverändert aus der in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 verworfenen Vorlage zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)

übernommen.78

77 SR 916.181

78 BBl 2019 6607 ff.