Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt. Die Änderung der Terminologie hat mit einem Strategiewechsel zu tun: weg vom Bannen einer Aktivität – der Jagd – hin zum Schutz der Arten- und Lebensraumvielfalt. Dieser wurde bereits mit der Revision des JSG 1985 und der Revision der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vollzogen. Mit der Totalrevision des JSG 1985 und der Inkraftsetzung der neuen Verordnung vom 30. September 199179 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wurde deshalb die Zielsetzung der Jagdbanngebiete dahingehend erweitert, dass in diesen Gebieten nicht nur die Jagd gebannt ist, sondern dass sie insbesondere auch dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen dienen. Die 42 eidgenössischen Jagdbanngebiete, die 3,5 Prozent der Landesfläche ausmachen, leisten heute einen wichtigen Beitrag für den langfristigen Erhalt der biologischen Vielfalt. Dem Wandel vom alleinigen Schutz vor jagdlichen Eingriffen hin zum Schutz vor weiteren Störungen und Eingriffen soll durch die Änderung des nicht mehr zeitgemässen Begriffs «Jagdbanngebiete» in «Wildtierschutzgebiete» besser Rechnung getragen werden.

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 6 zweiter Satz

Die jagdfreien Schutzgebiete für Wildtiere und Vögel gemäss Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4 JSG (Vogelreservate und Jagdbanngebiete) gelten als Teil der Schutzgebiete für die Biodiversität gemäss Artikel 18bisAbsatz 1 NHG. Den Kantonen soll es mittels Finanzhilfen ermöglicht werden, prioritäre Arten und Lebensräume mittels Aufwertungsprojekten innerhalb dieser Gebiete zu fördern und so diese bereits heute unter nationalem oder kantonalem Schutz stehenden Gebiete für die Fauna mittels gezielter Ausschöpfung ungenutzter Biodiversitätspotenziale zusätzlich in Wert zu setzen. Damit können mit vergleichsweise geringem Aufwand Massnahmen zur ökologischen Aufwertung wertvoller Gebiete für Fauna und Flora verhandelt und umgesetzt werden.

Art. 11a Überregionale Wildtierkorridore

Der Schutz der natürlichen Vielfalt an wildlebenden Tieren und deren Lebensräumen entspricht einem Verfassungsauftrag (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV). Entsprechend greift das eidgenössische JSG in seinem Zweckartikel den Artenschutz und den Schutz der Lebensräume der einheimischen wildlebenden Säugetiere und Vögel auf (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b JSG). Beide Schutzaspekte gehören zusammen und insbesondere stellt der Lebensraumschutz eine unabdingbare Voraussetzung für den Artenschutz dar.80

Um der Lebensraumfragmentierung entgegenzuwirken, ist auch für die Wildtiere die Vernetzung anhand sogenannter Wildtierkorridore sicherzustellen, die den notwendigen Austausch von Wildtieren zwischen den einzelnen Populationen gewährleisten

79 SR 922.31

80 BBl 1983 II 1201