Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Bund gemeinsam mit den Kantonen erarbeitete Grundlagenbericht84 bzw. die vom Bundesamt für Landestopografie aufgeschalteten Wildtierkorridore85.

Die vom Bundesrat definitiv bezeichneten Wildtierkorridore werden auf Verordnungsstufe in einem Bundesinventar aufgeführt und in den elektronischen Katalog der Geodaten des Bundesrechts aufgenommen (Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200886). Die Festlegung des genauen Grenzverlaufs erfolgt durch die Kantone, welche dies im Rahmen der in Absatz 2 angesprochenen räumlichen Sicherung vornehmen und die endgültigen Geodaten elektronisch an den Bund liefern.

Absatz 2 verlangt, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore sorgen. Die Planung und der Bau von Überbrückungen von Nationalstrassen werden heute schon direkt vom Bund übernommen. Dagegen obliegen die Planung und die Umsetzung von Massnahmen zur Wiederherstellung der Durchlässigkeit von überregionalen Wildtierkorridoren, die von Kantonsstrassen zerschnitten werden, sowie von Massnahmen zur Kollisionsverhütung oder die Schaffung von Leitstrukturen den Kantonen.

Absatz 3 regelt die finanzielle Förderung kantonaler Massnahmen zur Erhaltung der Funktionalität der Wildtierkorridore durch den Bund. Diese Finanzierung erfolgt im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs (NFA) auf der Grundlage von Programmvereinbarungen. Finanziert werden dabei konkrete Massnahmen der Kantone zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Durchlässigkeit der Wildtierkorridore, jedoch keine Massnahmen zu deren räumlichen Sicherung. Dabei können die Kantone die Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung oder Überquerung von Wanderhindernissen über die Schaffung von Leitstrukturen und Massnahmen zur Kollisionsverhütung bis hin zum Landkauf beantragen. Grundsätzlich werden vom Bund nur Massnahmen innerhalb der bezeichneten Wildtierkorridore abgegolten. Massnahmen zur Überbrückung von Nationalstrassen werden direkt vom Bund übernommen.

Dabei sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Nationalstrassen für die Planung und den Bau entsprechender Wildtierpassagen. Beim Errichten solcher teuren Bauten ist es im Sinne einer Investitionssicherung zusätzlich wichtig, den freien Zugang der Wildtiere zum Bauwerk in der Landschaft raumplanerisch abzusichern.

Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 7a Gebiete von nationaler Bedeutung

Die Biodiversität in und an den Gewässern steht unter besonders grossem Druck. Dies kommt insbesondere mit der anhaltend negativen Entwicklung des Gefährdungszustandes der einheimischen Fische und Krebse deutlich zum Ausdruck. So musste die Gefährdung von zehn Fischarten kürzlich höher eingestuft werden (Revi-

84BUWAL, Korridore für Wildtiere, Bern 2001.

85Einsehbar unter map.geo.admin.ch

86 SR 510.620