Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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sion der Verordnung vom 24. November 199387 zum Bundesgesetz über die Fischerei [VBGF] per 1. Januar 2021). Insgesamt sind drei Viertel der einheimischen Fisch- und Krebsarten gefährdet oder ausgestorben (Gefährdungsstufen 0–4, Anhang 1 VBGF). Diese Entwicklung ist Ausdruck der langjährigen starken Beanspruchung der Gewässerlebensräume durch vielfältige Nutzungen. Dadurch hat sich die Qualität und Quantität der Gewässerlebensräume einschneidend verschlechtert. So sind beispielsweise rund 14 000 km Fliessgewässer hart verbaut, und mehr als 100 000 Schwellen unterbrechen die Längsvernetzung. Mit der Ergänzung der Gewässerschutzgesetzgebung (GSchG) im Jahr 2011 mit Renaturierungs- (Revitalisierung, Sanierung Schwall/Sunk, Sanierung Geschiebe sowie Sanierung Fischgängigkeit) und Gewässerraumbestimmungen als Folge der Parlamentarischen Initiative 07.492 «Schutz und Nutzung der Gewässer» wurden zwar gute Rahmenbedingungen für die naturnahere Gestaltung der Gewässer geschaffen. Es sind jedoch ergänzende Anstrengungen nötig.
Für die Biodiversität im amphibischen und terrestrischen Bereich besteht bereits heute die Verpflichtung zur Ausscheidung, Sicherung und Aufwertung von Biotopen von nationaler Bedeutung. Trotz der hohen Gefährdung von Fischen und Krebsen besteht jedoch bislang keine rechtliche Vorgabe, aquatische Schutzgebiete auszuscheiden. Diese seit Langem bestehende Lücke soll nun geschlossen werden mit dem Ziel, dem Verlust aquatischer Biodiversität entgegenzuwirken.
Mit dem neuen Artikel 7a erhält der Bund die Möglichkeit, Gebiete von nationaler Bedeutung für den Erhalt von stark gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Fisch- und Krebsarten (insbesondere Äsche, Nase, Seeforelle, Flusskrebse) zu bezeichnen. Hierfür bedarf es einer übergeordneten Sicht: Es ist die Aufgabe des Bundes, aus nationaler Sicht besonders bedeutende Fischvorkommen über Kantonsgrenzen und Einzugsgebiete hinaus zu benennen. Deren Bezeichnung, d. h. die Bestimmung ihres Namens sowie ihrer Lage, erfolgt auf Stufe Verordnung durch den Bundesrat im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen. Der Bund berücksichtigt dabei auch bestehende Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien. Die Kantone können sich im Rahmen des Einvernehmens bei der Bezeichnung der Gebiete ausreichend einbringen. Es steht ihnen frei, als Ergänzung zu den nationalen Schutzgebieten gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 BGF lokale und regionale Schutzgebiete zu bestimmen.
Die Gebiete von nationaler Bedeutung sollen das Überleben der gefährdeten Arten sicherstellen, indem sie wichtige Lebensräume im jeweiligen Lebenszyklus (z. B. Laich- und Jungfischhabitate) abdecken. So können gezielt heute noch funktionierende Gebiete für die Fortpflanzung und für das Aufwachsen der Jungfische bewahrt werden. Von diesen Gebieten aus können diese Arten künftig renaturierte Gewässerabschnitte wiederbesiedeln. Die neuen Schutzgebiete sind somit eine notwendige und gezielte Ergänzung zum bestehenden Renaturierungsprogramm nach GSchG und sichern langfristig dessen Wirkung. Mit den Gebieten von nationaler Bedeutung wird auch dem Bericht «Standortbestimmung zur Fischerei in
Schweizer Seen und Fliessgewässern» in Erfüllung des Postulates 15.3795 UREK-N Rechnung getragen, welcher die Festlegung prioritärer Lebensräume für die Fort-
87 SR 923.01