Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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pflanzung der Fische verlangt.88 Die Regelung entspricht dem Auftrag der Verfassung, wonach der Bund bedrohte Arten vor Ausrottung schützen muss (Art. 78 Abs. 4 BV).

Der Bundesrat wird beauftragt, die Schutzziele für die Gebiete nach Artikel 7a BGF festzulegen und die konforme Nutzung dieser Gebiete zu regeln. Die Nutzung (z. B. Tourismus und Erholung) sowie technische Eingriffe nach Artikel 8 BGF sollen generell zurückhaltend und im Einklang mit den gebietsspezifischen Schutzzielen erfolgen. So sind zum Beispiel wasserbauliche Eingriffe wie Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten, Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte, Eingriffe im Zusammenhang mit Anlagen wie beispielsweise Werkleitungsquerungen möglich, sofern sie im Interesse der Schutzziele sind oder diese nicht beeinträchtigen.

Bei den Gebieten nach Artikel 7a BGF handelt es sich um schutzwürdige Lebensräume im Sinne des NHG. Bei einem Eingriff muss also stets eine Interessenabwägung stattfinden und es müssen Wiederherstellung und gegebenenfalls Ersatzmassnahmen geleistet werden (Art. 18 Abs. 1terNHG). Eine Konkretisierung der

Eingriffsregelung kann durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe erfolgen. Da es sich vorliegend um ein nationales Schutzinteresse handelt, ist vorgesehen, als Eintrittskriterium zur Interessenabwägung ein nationales Eingriffsinteresse zu verlangen. Auch mit einem solchen nationalen Eingriffsinteresse wird weiterhin sichergestellt, dass eine sachgerechte Einzelfallprüfung im Rahmen der Interessenabwägung erfolgen kann.

Die neuen Schutzgebiete sind keine Ausschlussgebiete für neue Wasserkraftanlagen nach Artikel 12 Absatz zweiter Satz 2 EnG, da sie nicht gestützt auf Artikel 18a NHG ausgeschieden werden, auf den Artikel 12 Absatz 2 EnG verweist. Damit wird u.a. den Zielen der Energiestrategie 2050 Rechnung getragen. Ziel ist es, die unterschiedlichen Nutzungen (z.B. Erholung, Wasserbau, Wasserkraft) in den Gebieten nach Artikel 7a BGF optimal auf ihre Schutzziele auszurichten und so die Artenvielfalt gemäss der Strategie Biodiversität Schweiz zu erhalten. Auch ist zu erwähnen, dass diese Gebiete im Einvernehmen mit den Kantonen ausgeschieden werden – so kann den verschiedenen Interessen angemessen Rechnung getragen werden. Die Bestimmung zur Sicherung angemessener Restwassermengen in diesen Schutzgebieten richtet sich insbesondere nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und d GSchG.

Für die Gebiete nach Artikel 7a BGF wird der Bundesrat keine fischereilichen Fangverbote im Rahmen der Festlegung der Schutzziele oder der Regelung der konformen Nutzung erlassen. Diese können - soweit erforderlich - wie bisher auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 BGF durch die Kantone angeordnet werden.

Die Gebiete nach Artikel 7a tragen zum nationalen Ziel von 17 Prozent Schutzfläche bei (vgl. Art. 18bisAbs. 1 NHG). In den nächsten Jahren stehen für die Festlegung der Gebiete – wie ausgeführt – die Laich- und Jungfischhabitate von Äschen, Nasen, Seeforellen und die wichtigen Vorkommen der Krebsarten im Fokus. Für diese Arten liegen bereits fachliche Grundlagen für die weitere Identifikation der eigentlichen Schutzgebiete von nationaler Bedeutung vor. Gegenwärtig ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls für welche Arten in Zukunft weitere Gebiete notwendig sein

88 Standortbestimmung zur Fischerei in Schweizer Seen und Fliessgewässern. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 15.3795 UREK-N vom 22. Juni 2015.