Erläuternder Bericht EnV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieverordnung
(EnV, SR 730.01)
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung
Durch zwei Präzisierungen sollen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Auslegung von Artikel 10 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) respektive von Artikel 8b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ausgeräumt werden.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2020 (1C_356/2019) die bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2019 (1C_4/2018) beantwortete Frage erneut aufgeworfen, ob und wenn ja inwiefern Artikel 8b RPG den Richtplanvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 RPG ausdehne. Indem es die Frage abweichend erörtert, aber nicht abschliessend entschieden hat, besteht nun Rechtsunsicherheit, welche mit der neuen Bestimmung beseitigt werden soll. Die Erwägungen im Urteil 1C_4/2018 werden wie folgt dargelegt als richtig erachtet. Demnach haben Artikel 8b RPG und Artikel 10 EnG keinen Einfluss auf die Richtplanpflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG.
Die in Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG verankerte Pflicht der Kantone, geeignete Gewässerstrecken festzulegen, soll den Ausbau der Wasserkraft mit raumplanerischen Instrumenten unterstützen, damit der Richtwert für die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft nach Artikel 2 Absatz 2 EnG erreicht werden kann. Das übergeordnete Ziel von Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG ist in jedem Fall, den Ausbau der Wasserkraft zu beschleunigen. Es würde diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, wenn durch zusätzliche Anforderungen bei der Richtplanung oder bei den Bewilligungsverfahren weitere Hürden für Projektanten entständen. Darum wird in der Energieverordnung klargestellt, dass Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG keine Ausdehnung des Richtplanvorbehaltes nach Artikel 8 Absatz 2 RPG bedeuten und dass Wasserkraftanlagen unabhängig von der Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken bewilligt werden können, wenn alle sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt besteht nach Artikel 8 Absatz 2 RPG ein Richtplanerfordernis. Diese Projekte bedürfen vor der Konzessionserteilung einer Grundlage im Richtplan. Im Umkehrschluss ist für Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keine Grundlage im Richtplan notwendig. Daran ändern die Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG nichts, da sie sich nicht auf konkrete Vorhaben beziehen. Sie bezwecken vielmehr, «losgelöst von konkreten Projekten» die Bezeichnung geeigneter Gewässerstrecken zu ermöglichen, damit in den anschliessenden Bewilligungsverfahren für konkrete Projekte im Rahmen der Ermessensausübung die Standorteignung zugunsten eines Projekts zum Tragen kommen kann (Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 vom 4. September 2013 [BBl 2013 7561, 7627 und 7664]). Mit der Präzisierung in Artikel 7a wird daher klargestellt, dass Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keiner eigenen Grundlage im Richtplan bedürfen. Die Einschätzung zum Vorliegen gewichtiger Auswirkungen auf Raum und Umwelt erfolgt dabei unabhängig davon, ob das nationale Interesse an der Wasserkraftanlage gegeben ist oder nicht.
1.2 Nationales Interesse
1.2.1 Erweiterungen
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. November 2020 zur Vergrösserung des Grimselsees
(1C_356/2019) erwogen, dass die Schwellenwerte des nationalen Interesses bei Erweiterungen1, die
1 Erweiterungen umfassen insbesondere die Nutzung von zusätzlichem Wasser, die Erhöhung der Ausbauwassermenge oder die Vergrösserung der Fallhöhe. Eine Neuanlage liegt in der Regel dann vor, wenn der Grossteil der für die Wasserkraftnutzung notwendigen Hauptkomponenten einer Anlage neu erstellt oder ersetzt werden.